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3. Hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts in absehbarer Zeit

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Die weiteren Elemente einer aufsichtsrechtlichen Gefahr sind, dass der Eintritt eines relevanten Schadens in absehbarer Zeit hinreichend wahrscheinlich sein muss. Erneut handelt es sich um Tatbestandselemente, die eine normative Bewertung erfordern („hinreichend“, „absehbar“).

Die Einschätzung, ob ein solcher Schaden „hinreichend“ wahrscheinlich ist, ist anhand eines Maßstabs objektivierter Lebenserfahrung vorzunehmen. Sie muss alle relevanten Umstände einbeziehen, also insbesondere die Risikostruktur des betreffenden Finanzinstruments und die Art und die Umstände seines Einsatzes. Bei Anwendung des genannten Maßstabs ist zu fragen, zu welchem Grad der Schaden, der bei Realisierung der mit einer Finanztransaktion verbundenen Risiken eintreten könnte, tatsächlich zu erwarten wäre.692 Hinweise darauf, inwiefern dies der Fall ist, dürften sich insbesondere aus folgenden Gesichtspunkten ergeben können:693

 • Dem Grad der Informationsasymmetrien, die nach den Merkmalen des Finanzinstruments und der Art und den Umständen seines Einsatzes zwischen den Transaktionspartnern bestehen und zu einer Risikoabwälzung führen können.

 • Dem Grad der Hebeleffekte, die sich bei Nutzung des Finanzinstruments ergeben können und der Wahrscheinlichkeit, dass diese Hebeleffekte zu Nachteilen für an der Transaktion nicht beteiligte Dritte führen können.

Ob ein Schaden in „absehbarer“ Zeit eintritt, erfordert eine Einschätzung, wie sich die wirtschaftliche Situation der Transaktionspartner und das Marktumfeld im Laufe des Einsatzes des Finanzinstruments voraussichtlich entwickeln werden, bevor die Finanztransaktion vollständig abgewickelt ist. In diesem Rahmen dürften insbesondere unvorhergesehene Marktschwankungen relevant werden können, aber auch Entwicklungen außerhalb der Finanzmärkte als solchen (z.B. allgemeine Konjunkturschwankungen). Der Zeitraum, innerhalb dessen ein Schadenseintritt „absehbar“ ist, verengt sich dabei, je volatiler und schwerer zu überblicken die Markt- und Wirtschaftsentwicklung ist, also insbesondere in einer Krise.

Auch hinsichtlich der Einschätzung, ob ein etwaiger Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eintritt, dürfte sich keine eindeutige Grenze bestimmen lassen. Dies gilt um so mehr, wenn man bedenkt, dass sich unter Umständen die Auswirkungen der Risikostruktur eines Instruments und der Art bzw. Umstände seines Einsatzes kaum sachgerecht unterscheiden lassen (z.B. bei exotischen Optionen). Eine Grenzziehung ist hier aber erneut auch nicht erforderlich.

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

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