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b) Anlegerschutz im deutschen Recht

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Auf nationaler Ebene hat der Gesetzgeber den „Schutz kollektiver Verbraucherinteressen“ im Finanzaufsichtsrecht in dem die Zuständigkeiten der BaFin regelnden Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) verankert.812 Dieser Schutz ist auf kollektive Verbraucherinteressen beschränkt, sodass sich daraus keine individuellen Schutzansprüche (= subjektiv-öffentliche Rechte) ableiten lassen dürften.813 Ebenso hat der Gesetzgeber im materiellen Finanzaufsichtsrecht auf einen individuellen Verbraucherschutz über die EU-Vorgaben hinaus bisher häufig verzichtet.814

Allerdings strebt der nationale Gesetzgeber gleichwohl ein hohes Schutzniveau hinsichtlich der kollektiven Verbraucherinteressen an. § 4 Abs. 1a FinDAG enthält nämlich eine allgemeine Befugnis für die BaFin, aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu treffen,

„um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint“.

Ein verbraucherschutzrelevanter Missstand ist dabei ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz (= die EU-Anlegerschutzvorgaben, aber auch z.B. das Vermögensanlagegesetz), der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt.815 Davon abgesehen liegt es nahe, dass die BaFin Verbraucherschutzerwägungen auch bei der Durchsetzung des sonstigen Aufsichtsrechts Bedeutung beimisst. Das gesetzgeberische Interesse am Schutz kollektiver Verbraucherinteressen kann sich deshalb auch allgemein bei der Ausübung des aufsichtsbehördlichen Ermessens niederschlagen.

Zwar hat der deutsche Gesetzgeber den Anlegern bisher nur in geringem Umfang ausdrücklich individuelle Ansprüche zum Schutz ihrer Interessen einräumt. Die deutschen Zivilgerichte waren auch zurückhaltend darin, solche Ansprüche in offen formulierte Vorschriften hineinzulesen. Sie haben den gesetzlichen Anlegerschutz allerdings durch die großzügige Annahme von „Beratungsverträgen“ zwischen den Anbietern von Finanzprodukten und deren Kunden und aus solchen Verträgen abgeleiteten Einzelpflichten ergänzt. Der EU-Gesetzgeber hat diesen Schutz in der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) nun erweitert.816 Die jeweiligen Einzelpflichten treffen einseitig die Anbieter von Finanzprodukten, sodass der Anlegerschutz in einen Verbraucherschutz übergeht.817

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

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