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III. Bekämpfung der Risiken durch aufsichts- und wettbewerbsrechtliche Maßnahmen

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Die Finanzkrise wurde zunächst mit einer Vielzahl von Notmaßnahmen bekämpft, an die sich die Ausarbeitung neuer regulatorischer Vorgaben anschloss. Die getroffenen Notmaßnahmen hatten in der EU nicht nur eine aufsichtsrechtliche, sondern auch eine wettbewerbsrechtliche Komponente. In der Regulierung, welche die kurzfristigen Maßnahmen ablöste, wirken die zugrunde liegenden Prinzipien fort. Im Folgenden soll erläutert werden, welche Querbezüge sich zwischen Aufsichts- und Wettbewerbsrecht in der Krise gezeigt haben und was dies – über die Krise hinaus – für die Weiterentwicklung der aufsichtsrechtliche Regulierung bedeutet.

Bereits im Rahmen der Bestimmung der aufsichtsrechtlichen Schutzgüter wurde darauf hingewiesen, dass das Aufsichtsrecht nach den Beschlüssen der G 20 zwar insbesondere die Finanzmarktstabilität schützen soll, dass dieser Schutz aber kein Selbstzweck ist, sondern eine Voraussetzung dafür ist, dass sich die Gesamtwirtschaft weiter frei und unverfälscht entwickeln kann.871 Der Schutz einer nach marktwirtschaftlichen Prinzipien organisierten Gesamtwirtschaft ist wie gesagt Aufgabe des Wettbewerbsrechts.872 Es wurde weiterhin bereits ausgeführt, dass Maßnahmen, bei denen es zu einer Kollision der Schutzziele kommt, eine Abwägung erfordern, um eine übermäßige Beeinträchtigung der Ziele sowohl des Aufsichtsrechts als auch der des Wettbewerbsrechts zu vermeiden.

Das Verhältnis von Aufsichts- und Wettbewerbsrecht hatte in der EU lange, nicht zuletzt aus Gründen der Kompetenzverteilung, keine praktische Bedeutung. Das Aufsichtsrecht war mangels einer ausdrücklichen europarechtlichen Kompetenz zunächst ein Bereich des nationalen Rechts und eine Domäne nationaler Behörden. Daran änderte sich nur graduell etwas dadurch, dass das nationale Recht schrittweise von Vorschriften überlagert wurde, die der EU-Gesetzgeber auf der Grundlage der Rechtsgrundlagen über den EU-Binnenmarkt erließ.873 Das Wettbewerbsrecht war dagegen von vornherein auch europäisches Recht. Die Zuständigkeit zu seiner Durchsetzung ist zwischen der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden in den Mitgliedstaaten aufgeteilt. Dabei liegt die Zuständigkeit für die Durchführung von Beihilfeverfahren bei der Europäischen Kommission.

In der Finanzkrise hat die europäische Gesetzgebung dann Gefahren aufgrund von makroökonomischen Risiken in den Schutzbereich des EU-Aufsichtsrechts einbezogen. Dies geschah dadurch, dass sie die Kompetenzgrundlagen zum Schutz des EU-Binnenmarktes im Licht der Gipfelerklärungen der G 20 neu interpretiert und dadurch den Schutz der Finanzmarktstabilität als Regelungsziel ins EU-Recht aufgenommen hat. Damit hat die europäische Gesetzgebung das Aufsichtsrecht als neuen Bereich für das EU-Recht erschlossen. Diese Entwicklung ist rechtsdogmatisch nicht unproblematisch, mag hier aber aufgrund der schon dargelegten Erwägung hingenommen werden, dass der Binnenmarkt durch eine Gefährdung der Stabilität der europäischen Finanzmärkte seinerseits gefährdet werden kann. Zwar bestand – ebenfalls auf makroökonomischer Ebene – von vornherein ein Schutz des Binnenmarktes als einem System unverfälschten Wettbewerbs.874 Im Sonderfall einer Systemgefährdung verschmelzen jedoch beide Regelungsziele zu einem einheitlichen Ziel der Systemsicherung, da in diesem Fall zum einen die Stabilität des Finanzsystems und die Fähigkeit der Finanzmärkte zur Weiterentwicklung (als wettbewerbliche Subsysteme), zum anderen aber auch die Funktionsfähigkeit der Volkswirtschaft als Gesamtsystem (= der Binnenmarkt) gefährdet sein kann.

Dies zeigte sich in der Finanzkrise vor allem an der Notwendigkeit einer Rettung europäischer Banken. In der Krise zeigte sich, dass die Banken zuvor Risiken über das für sie individuell jeweils tragbare Maß hinaus akkumuliert hatten oder, anders gewendet, mit Blick auf die von ihnen übernommenen Risiken unterkapitalisiert waren. Dadurch wurden die Institute erstens im aufsichtsrechtlichen Sinne „systemrelevant“, da es aufgrund ihrer Größe und Verflechtung nicht mehr hinnehmbar war, sie aus dem Markt austreten zu lassen. Sie waren also „too big“ bzw. „too connected to fail“.875 Andere Institute mussten aufgrund gleichartiger Geschäftsmodelle gerettet werden („too many to fail“).876 Zweitens profitierten sie von einem Wettbewerbsvorteil in Form einer impliziten Garantie, da andere Marktteilnehmer ihre Systemrelevanz erkennen und darauf reagieren konnten.877

Angesichts der existenziellen Gefährdung einer Vielzahl der Banken musste die implizite Garantie in vielen Fällen in explizite, staatliche Finanzhilfen umgewandelt werden. Diese staatlichen Hilfen konnten nach Maßgabe des Beihilferechts aus der Notwendigkeit eines Schutzes der Stabilität der Finanzsysteme in den Mitgliedstaaten heraus gerechtfertigt werden.878 Bei langfristig überlebensfähigen Instituten erforderte das Beihilferecht einen Lastenbeitrag, um zu gewährleisten, dass die staatliche Unterstützung auf das strikt erforderliche Maß begrenzt blieb, und einen Ausgleich für die mit den Finanzhilfen neu einhergehende Wettbewerbsverzerrung.879 In diesem Rahmen berücksichtigte die Europäische Kommission schon früh, dass die Hilfsmaßnahmen meist nur deshalb erforderlich geworden waren, weil die Institute sich zuvor eine implizite Garantie verschafft hatten, die es ihnen ermöglichte, in der Krise staatliche Finanzhilfen einzufordern.880 Auch für diese ursprüngliche Wettbewerbsverzerrung wurde deshalb ein Ausgleich gefordert, und es wurden einige der betroffenen Institute wegen ihres zu risikolastigen Geschäftsmodells sogar abgewickelt.881

Im Rahmen der regulatorischen Aufarbeitung der Krise haben der europäische und der nationale Gesetzgeber eine Reihe der in der Beihilfepraxis entwickelten Prinzipien im Aufsichtsrecht kodifiziert. Ein besonders augenfälliges Beispiel ist die Einführung von Vorschriften zur Bankenabwicklung, die eine Haftungskaskade der Eigen- und Fremdkapitalgeber von Banken und ein grundsätzliches Verbot von Staatshilfen vorsehen.882 Ein weiteres Beispiel ist die Erhöhung der Eigenkapitalpuffer von Banken, durch die dem Aufbau von systemrelevanten Marktstellungen (= impliziten Garantien) vorgebeugt werden kann und die schon bestehenden impliziten Garantien neutralisiert werden können.883 Ähnlich würde die Harmonisierung der europäischen Einlagensicherungssystem wirken.884 Ein drittes Beispiel sind die umfassenden Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz für die Aufsichtsbehörden und die Marktteilnehmer, etwa durch erweiterte Melde- und Veröffentlichungspflichten und eine schärfere Regulierung der Ratingagenturen.885

Die Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmarktstabilität können ihrerseits allerdings möglicherweise zu neuen Wettbewerbsproblemen Anlass geben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Regulierung nicht alle Marktteilnehmer, die Risiken ansammeln, in gleicher Weise trifft. Denn hierdurch können die schon angesprochenen Anreize zur Regulierungsarbitrage entstehen. Die Marktteilnehmer suchen, die Regulierung nach Möglichkeit zu umgehen, um sich so Wettbewerbsvorteile gegenüber den ebenfalls regulierten Mitbewerbern zu verschaffen. Eine Gefahr für den Wettbewerb kann aber auch durch eine nicht zu umgehende, jedoch übermäßige Regulierung entstehen. Denn hiermit gehen Kosten einher, die nicht gerechtfertigt sind und die wünschenswerte Innovationen, die bei geringerer Regulierung möglich wären, von vornherein ersticken können.

823 Für umfassendere Analysen siehe z.B. Sachverständigenrat Wirtschaft, Jahresgutachten 2007/08, Das Erreichte nicht verspielen, S. 89ff.; Jahresgutachten 2008/09 (Fn. 2), S. 117ff.; Hüther u.a., Arbeitsweise der Bankenaufsicht vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise, Studie des IW Köln, Gesch.-Z. I A 3 – Vw 3170/07/10053, DOK: 2008/0390158, 17. Februar 2009, S. 26ff.; Hellwig (Fn. 92), S. E 35ff.; Admati/Hellwig, The Bankers’ New Clothes: What’s Wrong with Banking and What to Do about It, 1. Aufl. 2013, S. 39f., 57ff., 60ff., 83ff.; Brunnermeier, Deciphering the Liquidity and Credit Crunch 2007–2008, 23 J. Econ. Perspect. 77 (2009); ders./Oehmke, Bubbles, Financial Crises, and Systemic Risk, NBER Working Paper 18398, September 2012, S. 3ff. (allgemein zu Finanzblasen und -krisen). Die Betrachtung beschränkt sich hier auf die EU und die USA. Siehe ergänzend für eine Analyse der exotischen Derivate, die Industrieunternehmen in den Schwellenländern gegen Währungsaufwertungen absichern sollten und dort im Verlauf der Krise zu großen Verlusten führten (Kick-in, Kick-out-Optionen – KIKO, Target-redemption-Forwards bzw. Swaps – TARN): Dodd, Exotic Derivatives Losses in Emerging Markets: Questions of Suitability,Concerns for Stability, IMF Working Paper WP/09/2009; Prates/Fritz, Beyond capital controls: the regulation of foreign currency derivatives markets in South Korea and Brazil after the global financial crisis, Berlin Working Papers on Money, Finance, Trade and Development No. 7/2013, Oktober 2013, S. 8ff. 824 Pozsar u.a., Shadow Banking, Federal Reserve Bank of New York Staff Report No. 458, Juli 2010 (revised Februar 2012), S. 13f.; Goldstein/Fligstein, The Transformation of Mortgage Finance and the Industrial Roots of the Mortgage Meltdown; abrufbar: http://sociology.berkeley.edu/sites/default/files/faculty/fligstein/Rise%20and%20Fall%20Revised%20June%202014%20Final%20Version.pdf, S. 14f. Zur Abgrenzung zwischen Prime- und Subprime-Krediten siehe Amromin/Paulson, Default rates on prime and subprime mortgages: differences and similarities, Chicago Fed, Profitwise News and Views, September 2010, 1. 825 Pozsar, Shadow Banking, Federal Reserve Bank of New York Staff Report No. 458, Juli 2010 (revised Februar 2012), S. 14. Vgl. dazu auch Kap. 6.B.IV und Kap. 7.E.II (S. 793 und 1012). 826 Zu den Gründen siehe: BIZ, 78. Jahresbericht, 30. Juni 2008, S. 161f. (niedrige Leitzinsen in fortgeschrittenen Ländern); dazu auch Sachverständigenrat Wirtschaft, Jahresgutachten 2008/09 (Fn. 2), Tz. 174; ferner Bernanke, Four Questions About the Financial Crisis, Rede vom 14. April 2009; abrufbar: http://www.federalreserve.gov/newsevents/speech/bernanke20090414a.htm (Zufluss ausländischer Gelder). 827 FCIC, The Financial Crisis Inquiry Report (Fn. 89), S. 6: „belief that housing prices would always rise“. 828 Armour u.a., (Fn. 1), S. 420 zur Krise: „Loans were typically „covenant lite“, offering minimal protection to creditors so long as payments were made. Originating banks would transfer most of the credit risk.“ 829 SEC Rule 15c3-1) (17 CFR § 240.15c3-1); dazu siehe Dam, The Subprime Crisis and Financial Regulation: International and Comparative Perspectives, 10 Chi. J. Int’l L. 581 (2010) m. weit. Nachw. insb. in Fn. 47; Kwak, What Did the SEC Really Do in 2004?, Blogbeitrag vom 30. Januar 2012; abrufbar: https://baselinescenario.com/2012/01/30/what-did-the-sec-really-do-in-2004/. 830 Crouhy in: Evanoff/Hartmann/Kaufman, The First Credit Market Turmoil of the 21st Century, 1. Aufl. 2009, S. 245. Zu den aktuellen Anlagebeschränkungen nach EU-Recht und im U.S.-Recht siehe unten Kap. 5.B.II.2.b)bb)ccc)(ii) (S. 322); für Pensionsfonds allgemein auch OECD, Survey of Investment Regulations of Pension Funds, August 2012; abrufbar: https://www.oecd.org/daf/fin/private-pensions/2011SurveyOfInvestmentRegulationsOfPensionFunds.pdf. 831 EU-Kommission, Entscheidung vom 4. Juni 2008, C 9/2008 – Deutschland (Sachsen LB), Tz. 7; siehe auch Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1423. 832 Sachverständigenrat Wirtschaft, Jahresgutachten 2008/09 (Fn. 2), Tz. 174. 833 Siehe z.B. OCC, Pressemitteilung NR 2010-39, 8. April 2010, Appendix E, 6 (zu Citibank). 834 Siehe z.B. OCC, Pressemitteilung NR 2010-39, 8. April 2010, Appendix E, 6 (zu Citibank). 835 Vgl. OCC, Pressemitteilung NR 2010-39, 8. April 2010, Appendix E, 7 (zu Citibank). 836 Vgl. Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1427, 1563, 1737. 837 IWF, Global Financial Stability Report: Containing Systemic Risks and Restoring Financial Soundness, April 2008, S. xi; abrufbar: https://www.imf.org/external/pubs/ft/gfsr/2008/01/pdf/text.pdf. 838 Siehe eingehend Hu, Too complex to depict? Innovation, „pure information“, and the SEC disclosure paradigm, 90 Tex. L. Rev. 1601, 1633ff. (2012). 839 Dazu FCIC, The Financial Crisis Inquiry Report (Fn. 89), S. 6: „belief that housing prices would always rise“; zum Vorgehen der Ratingagenturen Osband (Fn. 7), S. 111f., 114. 840 Dazu siehe schon oben Kap. 2.B.VI (S. 16) sowie Osband (Fn. 7), S. 111, 113–116. 841 FCIC, The Financial Crisis Inquiry Report (Fn. 89), S. 477. 842 FCIC, The Financial Crisis Inquiry Report (Fn. 89), S. 132; IWF, Global Financial Stability Report: Containing Systemic Risks and Restoring Financial Soundness (Fn. 837), S. 59. Zu den Risiken siehe auch: Cordell/Huang/Williams, Collateral Damage: Sizing and Assessing the Subprime CDO Crisis, Federal Reserve Bank of Philadelphia, Mai 2012, Research Department, Working Paper No. 11–30/R, abrufbar: https://philadelphiafed.org/research-and-data/publications/working-papers/2011/wp11–30R.pdf, S. 6f. 843 Hüther u.a., Arbeitsweise der Bankenaufsicht vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise (Fn. 823), S. 28. 844 IWF, Global Financial Stability Report: Containing Systemic Risks and Restoring Financial Soundness (Fn. 837), S. 12f. 845 Siehe z.B. OCC, Pressemitteilung NR 2010-39, 8. April 2010, Appendix E, 8 (zu Citibank). 846 Vgl. OCC, Pressemitteilung NR 2010-39, 8. April 2010, Appendix E, 7 (zu Citibank). 847 FCIC, The Financial Crisis Inquiry Report (Fn. 89), 191f. 848 Siehe z.B. FRB, Schreiben von Mary Jane M. Seebach (Countrywide) an Jennifer Johnson (FRB), 27.März 2006, S. 5; abrufbar: https://www.federalreserve.gov/SECRS/2006/April/20060411/OP-1246/OP-1246_45_1.pdf; DOJ, Settlement Agreement, abgeschlossen mit Wells Fargo Bank, 1. August 2018, S. 3; abrufbar: https://www.justice.gov/usao-ndca/press-release/file/1084341/download; Murdock, Why Not Tell the Truth?: Deceptive Practices and the Economic Meltdown, 41 Loy. U. Chicago L.J., 801, 843f. (2010). 849 FCIC, The Financial Crisis Inquiry Report (Fn. 89), S. 89. 850 Siehe FCIC, The Financial Crisis Inquiry Report (Fn. 89), S. xxiii, siehe auch xxii, 14, 187 („fraud [...] flourished“). 851 Siehe schon oben Fn. 826. 852 Siehe z.B. OCC, Pressemitteilung NR 2010-39, 8. April 2010, Appendix E, 7 (zu Citibank). 853 Siehe Kap. 5.A.III.1.a) (S. 256); ferner Bernanke, Causes of the Recent Financial and Economic Crisis, Aussage (testimony) vor der Financial Crisis Inquiry Commission vom 2. September 2010; abrufbar: http://www.federalreserve.gov/newsevents/testimony/bernanke20100902a.htm. 854 Zur Phaseneinteilung siehe High-level Expert Group on reforming the structure of the EU banking sector (Chair: Erkki Liikanen), Final Report, 2. Oktober 2012 (Liikanen Report), S. 4ff.; Sachverständigenrat Wirtschaft, Jahresgutachten 2011/12, Verantwortung für Europa wahrnehmen, Zweites Kapitel „I. Weltwirtschaft: Die Krise ist noch nicht ausgestanden“, Tz. 58; abrufbar: https://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/publikationen/jahresgutachten/fruehere-jahresgutachten/jahresgutachten-201112.html. 855 Hüther u.a., Arbeitsweise der Bankenaufsicht vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise (Fn. 823), S. 31f.; FCIC, The Financial Crisis Inquiry Report (Fn. 89), S. 134ff. 856 Dazu IWF, Global Financial Stability Report: Financial Stress and Deleveraging, Macrofinancial Implications and Policy, Oktober 2008, S. 6, 13, 18ff.; abrufbar: https://www.imf.org/~/media/Websites/IMF/imported-full-text-pdf/external/pubs/ft/gfsr/2008/02/pdf/_text.ashx. 857 Siehe OCC, Pressemitteilung NR 2010-39, 8. April 2010, Appendix E, 7 (zu Citibank). Die Frage, inwiefern eine solche Bewertung als makroökonomisch problematisch anzusehen ist, ist umstritten; siehe IMF, 58ff.; FCIC, The Financial Crisis Inquiry Report (Fn. 89), 226f.; 234, 445, 479; Hüther u.a., Arbeitsweise der Bankenaufsicht vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise (Fn. 823), S. 35f., 48. 858 Hüther u.a., Arbeitsweise der Bankenaufsicht vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise (Fn. 823), S. 32. 859 BIZ, 78. Jahresbericht, 30. Juni 2008, S. 3–12 (PDF, S. 3): „Die Turbulenzen brachen aus, als einige wenige Fonds mit Anlagen in: strukturierte Finanzprodukte, die mit jüngeren US-„Subprime“-Hypotheken unterlegt waren, die Rücknahme von Anteilen aussetzten.“ 860 Hüther u.a., Arbeitsweise der Bankenaufsicht vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise (Fn. 823), S. 32. 861 FCIC, The Financial Crisis Inquiry Report (Fn. 89), S. 233. 862 Vgl. FCIC, The Financial Crisis Inquiry Report (Fn. 89), S. 153, 212, 234, 237, 193. 863 Vgl. FCIC, The Financial Crisis Inquiry Report (Fn. 89), S. 177f. zu den sog. „Repo 105“-Transaktionen. 864 Sachverständigenrat Wirtschaft, Jahresgutachten 2011/12 (Fn. 854), Tz. 58; Schäfer, Agenda für eine neue Finanzmarktarchitektur, DIW Wochenbericht 51–52/2008, 808 (812). 865 FCIC, The Financial Crisis Inquiry Report (Fn. 89), S. 357ff. 866 Siehe FCIC, The Financial Crisis Inquiry Report (Fn. 89), S. 50, 344ff. (zu AIG), 276f. (zu Ambac und MBIA). 867 Vgl. IWF, Global Financial Stability Report: Containing Systemic Risks and Restoring Financial Soundness (Fn. 837), 15f.; Brunnermeier, Deciphering the Liquidity and Credit Crunch 2007–2008, 23 J. Econ. Perspect. 77, 81 (2009) (zu den Rating-Agenturen). 868 FCIC, The Financial Crisis Inquiry Report (Fn. 89), S. 277f. 869 Dazu EU-Kommission, State aid: Overview of decisions and on-going in-depth investigations of Financial Institutions in Difficulty, MEMO/12/1018, 31. Dezember 2017, zu den seit 2008 bis dahin ergangenen Beihilfeentscheidungen; aus deutscher Sicht auch Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1443. 870 Näher Liikanen Report (Fn. 854), S. 7ff., wonach auch noch eine – hier nicht mehr betrachtete – vierte Phase folgte, als Bankenrettungen und Konjunkturprogramme in eine Staatsschuldenkrise mündeten. Anzeichen werden auch für eine einer weitere fünfte Phase gesehen, in der es zur erneuten Fragmentierung der Finanzmärkte (Liikanen Report, a.a.O., 11) und zum Aufbau neuer Risiken durch die Niedrigzinspolitik der Notenbanken und verschleppte Reformen kommt. Diese Phase kann auch im vorliegenden Zusammenhang relevant sein, z.B. mit Blick auf Staatsanleihen und passive Anlageprodukte (insb. ETF). Zu deren regulatorischer Behandlung siehe unten Fn. 1387 in Kap. 5.B.II.2.d) (S. 337) sowie Kap. 5.B.III.4, VI.2)b.dd.aaa) und c.bb.bbb) (S. 362, 489 und 518). 871 Siehe oben Kap. 4.B.II.1 (S. 168). 872 Siehe erneut im EU-Recht Protokoll 27 zu den EU-Verträgen, konsol. Fassung, ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 1; außerdem oben Abschn. I. 873 Siehe z.B. Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. L 126 vom 26. Mai 2000, S. 1 (erlassen auf Grundlage von Art. 47 Abs. 2 S. 1, 3 des EG-Vertrags in der Fassung des Vertrag von Amsterdam); Richtlinie 2004/39/EG (erlassen auf Grundlage von Art. 47 Abs. 2 des EG-Vertrags in der Fassung des Vertrag von Nizza). 874 Art. 3 Abs. 3 EUV i.V.m. Protokoll 27 zu den EU-Verträgen, konsol. Fassung, ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 1; Art. 101ff. AEUV. 875 Siehe z.B. Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1395ff., 1419ff. 876 Siehe Liikanen Report (Fn. 854), Abschn. 3.6.6 (zu den span. cajas). 877 Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1400ff., 1419ff. 878 Vgl. Art. 107 Abs. 3 lit. b, c AEUV und EU-Kommission, Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“), ABl. C 216 vom 30. Juli 2013, S. 1, Tz. 2. 879 EU-Kommission, Mitteilung über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen, ABl. C 195 vom 19. August 2009, S. 9, Tz. 24ff., 30–38. 880 Siehe Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1413, 1461 m. Nachw. 881 Siehe z.B. EU-Kommission, Beschluss K(2011) 9395 endgültig cor. vom 20. Dezember 2011, Beihilfen C 40/2009 und C 43/2008 – Deutschland. Umstrukturierung der WestLB AG (zusammenfassend zur WestLB); Entscheidung vom 12. Mai 2009, Beihilfen N 255/2009 – Belgique, N 274/2009 – Luxembourg. Aides additionnelles en faveur de Fortis Banque, Fortis Banque Luxembourg et Fortis holding. 882 Art. 15 Abs. 1 SRM-Verordnung (Fn. 427); Art. 34 Abs. 1 RL 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 (Abwicklungsrichtlinie), ABl. L 173 vom 12. Juni 2014, S. 190; § 68 Abs. 1 SAG; dazu Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1483, 1490ff. 883 Art. 92 i.V.m. Art. 107ff. VO 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. L 176 vom 27. Juni 2013, S. 1; dazu Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1559ff. 884 Siehe zum gegenwärtigen Stand: Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung), ABl. EU L 173 vom 12. Juni 2014, S. 149; zu den weitergehenden Reformüberlegungen: Carmassi u.a., Completing the Banking Union with a European Deposit Insurance Scheme: who is afraid of cross-subsidisation?, ECB Occasional Paper No. 208, April 2018; Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1549ff. 885 Siehe z.B. Verordnung 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. L 168 vom 30. Juni 2017, S. 12; Richtlinien 2008/22/EG, 2010/73/EU, 2010/78/EU und 2013/50/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 390 vom 31. Dezember 2004, S. 38; Verordnung 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. L 337 vom 23. Dezember 2015, S. 1; Verordnung 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. L 302 vom 17. November 2009, S. 1, in der Fassung der Verordnung 462/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. L 146 vom 31. Mai 2013, S. 1; dazu auch Monopolkommission, XX. Hauptgutachten (Fn. 64), Tz. 1676ff., 1707ff.

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