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a) Anlegerschutz im EU-Recht

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Der Anlegerschutz im EU-Recht ging herkömmlich von keinem generellen Ungleichgewicht zwischen den Anbietern und den Käufern von Finanzanlagen aus, sondern war darauf ausgerichtet, bestehende Informationsasymmetrien in konkreten Fällen auszugleichen.808 Zunehmend unterstellt das EU-Recht jedoch generell ein (situationsbedingtes) Ungleichgewicht zwischen den Marktteilnehmern. Insbesondere gehen die europäischen Vorschriften über Wohlverhaltens- und Transparenzpflichten in Beratungssituationen von einer grundsätzlich schwächeren Verhandlungsposition nicht professioneller Anleger aus und erlegen den Anbietern von Finanzanlagen infolgedessen weitreichende Beratungspflichten auf.809 Der EU-Gesetzgeber ist in neueren Rechtsakten außerdem wiederholt den weiteren Schritt gegangen, den Anlegern individuelle Schutzansprüche (= subjektiv-öffentliche Rechte) einzuräumen (z.B. in Art. 69 Abs. 2 UAbs. 3 RL 2014/65/EU; Art. 11 Abs. 2 VO 1286/2014810). Ein Grund dafür, dass Letzteres zuvor lange Zeit unterblieben war, mögen unterschiedliche mitgliedstaatliche Positionen zum individuellen Verbrauchschutz gewesen sein.811

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

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