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II. Verbraucherschutzregeln 1. Allgemeines

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Die gesetzgebenden Körperschaften sind in der bestehenden Kompetenzordnung frei, auf EU-Ebene ebenso wie in Deutschland eigene Schutzziele zu definieren, die von den Beschlüssen der G 20 abweichen oder darüber hinausgehen. Ein derartiges Schutzziel ist der Schutz der Verbraucherinteressen im Verhältnis zu (situationsbedingt) verhandlungsstärkeren Unternehmern.804 Das EU-Recht sieht einen solchen Schutz zum Teil als Element der EU-Binnenmarktregulierung vor, insbesondere in Hinblick auf den allgemeinen Waren- und Dienstleistungsverkehr.805

Der Verbraucherschutz ist nicht mit dem aufsichtsrechtlichen Ziel des Anlegerschutzes zu verwechseln. Denn dieser bezieht sich auf das Vertrauen der Anleger in das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte und kann somit als Teilziel zu Zwecken des Schutzes der Stabilität des Finanzsystems angesehen werden. Die Anleger handeln auf den Finanzmärkten auch nicht nur als Konsumenten von Finanzprodukten, sondern investieren darüber zugleich in eine fremde Geschäftstätigkeit.806 Dennoch kann es zwischen beiden Schutzanliegen zu Überschneidungen kommen.

Im folgenden Abschnitt soll zunächst die zunehmende Verknüpfung von Anleger- und Verbraucherschutz im europäischen und deutschen Recht etwas genauer beschrieben werden (Abschn. 2). Im Anschluss wird herausgearbeitet, weshalb der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz ein Fremdkörper in der aufsichtsrechtlichen Regulierung bleiben dürfte (Abschn. 3).

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

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