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aa) Verhältnis: Emittenten – Investoren

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Aus Investorensicht ist es aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen zunächst nur geboten, sich gegen die mit den ABS-Produkten verbundenen Risiken insoweit abzusichern, als es sich um wahrnehmbare Risiken handelt und als sich die Risiken den betreffenden Produkten mehr oder minder eindeutig zuordnen lassen. Daher können die als Intermediäre tätigen Banken grundsätzlich versuchen, sonstige Risiken auf die ABS-Investoren abzuwälzen. Bei einer solchen Strategie kommt ihnen zugute, dass sie die in die Forderungsportfolios eingehenden Kredite selbst vergeben und daher die Bedingungen für die Kreditvergabe genauer als die im Übrigen an der ABS-Transaktion Beteiligten kennen. Die kreditvergebenden Banken und die übrigen Zwischenbeteiligten (Arrangeure, Treuhänder usw.) überblicken außerdem das regulatorische und steuerrechtliche Umfeld besser als die dort nicht tätigen Investoren; bei grenzüberschreitend gehandelten Produkten wahrscheinlich auch etwaige volkswirtschaftliche Risiken sowie das Vorhandensein einer ausreichenden institutionellen und rechtlichen Infrastruktur. Es besteht folglich sowohl hinsichtlich der schuldnerspezifischen Risiken (insb. Kreditausfallrisiken) als auch hinsichtlich der sonstigen Risiken eine erhebliche Informationsasymmetrie zwischen der Anbieterseite und den Nachfragern (Investoren). Zusätzlich besteht eine solche Asymmetrie zwischen den kreditgebenden Banken und den anderen Zwischenbeteiligten. Der Informationsasymmetrie können die Beteiligten zwar durch die Einrechnung einer „Misstrauensprämie“173 Rechnung tragen, doch ändert dies nichts daran, dass insbesondere die Investoren ihre Annahmen zur Risikostruktur des erworbenen Produktes nicht ohne Weiteres überprüfen können.

Das Vorhandensein einer Informationsasymmetrie zum Vorteil der beteiligten Banken impliziert nicht in jedem Fall, dass die Banken sich diese Informationsasymmetrie zunutze machen. Hiergegen können z.B. Reputationserwägungen für den Fall sprechen, dass eine Risikoverlagerung später publik wird; davon abgesehen sind regulatorische Vorgaben zu beachten.174 Zudem sind ABS-Produkte in der Regel nur handelbar, wenn sie von einer Ratingagentur als neutraler Bewertungsstelle mit einem Rating versehen worden sind. Allerdings führt der Informationsvorsprung der kreditvergebenden Banken dazu, dass ihrer Risikobewertung eine entscheidende Bedeutung zukommt. Das ist insbesondere bei CDO relevant, da es sich hierbei um ABS handelt, die typischerweise mit wenigen und großen Forderungen unterlegt sind.175 Dagegen müssen Ratingagenturen und Aufsichtsbehörden ihrer Risikoeinschätzung in mehr oder weniger großem Umfang Annahmen zugrunde legen, die nicht unabhängig von den Annahmen der an der ABS-Transaktion beteiligten Banken oder der im Übrigen Markt vorherrschenden, aber möglicherweise verfehlten Risikoeinschätzung sind.

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente

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