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b) Nach Landesrecht

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Verfahrens- und Formfehler nach Landesrecht sind stets beachtlich. § 214 Abs. 1 BauGB kann hier keine Anwendung finden, da er nur verfahrensrechtliche Fehler nach BauGB erfasst.[3]

Beispiel

Stellen Sie bei Überprüfung eines Bebauungsplanes fest, dass dieser gar nicht ausgefertigt wurde bzw. die Ausfertigung zeitlich erst nach der Bekanntmachung nach § 10 BauGB erfolgt ist, so liegt hierin ein Verstoß gegen die landesrechtliche Bestimmung des Art. 26 Abs. 2 GO. Dieser Fehler nach Landesrecht wird von § 214 Abs. 1 BauGB nicht erfasst, da gerade kein Verstoß gegen Vorschriften dieses Gesetzbuchs, sprich des BauGB, gegeben ist. Maßgeblich für die Ausfertigung ist allein bayerisches Kommunalrecht. Der Fehler ist daher grundsätzlich beachtlich.

Beispiel

Stellen Sie bei Überprüfung eines Bebauungsplanes fest, dass am Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ein Gemeinderatsmitglied mitgewirkt hat, welches als Eigentümer mehrerer Grundstücke im Plangebiet persönlich beteiligt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 GO ist, so müssen Sie in einem ersten Schritt zunächst prüfen, ob dieser Fehler nicht bereits nach bayerischem Landesrecht, Art. 49 Abs. 4 GO, unbeachtlich bleibt. Erst wenn dies zu verneinen ist, bleibt festzustellen, dass der Fehler nach Landesrecht beachtlich ist, da er von § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht erfasst wird.

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