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a) Nach BauGB

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§ 214 Abs. 1 BauGB regelt in abschließender Form[2] (enumerativ) die Fehlerrelevanz von Verfahrens- und Formfehlern nach dem BauGB („dieses Gesetzbuchs“). Nur die in § 214 Abs. 1 Nr. 1–4 explizit genannten Fälle sind demnach beachtlich. Dabei gilt es die sog. internen Unbeachtlichkeitsklauseln („dabei ist unbeachtlich“) zu berücksichtigen. Übrige Verfahrens- und Formfehler nach dem BauGB sind im Gegenschluss unbeachtlich.

Beispiel

Stellen Sie bei Überprüfung eines Bebauungsplanes fest, dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB versäumt wurde, so ist dieser Fehler unbeachtlich, da § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB diese Bestimmung nicht nennt. Lediglich der Verstoß gegen die Vorschriften über die Auslegung in § 3 Abs. 2 BauGB wird in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB als grundsätzlich beachtlich eingeordnet. Im Gegenschluss bleibt die Verletzung von § 3 Abs. 1 BauGB unbeachtlich.

Beispiel

Stellen Sie bei der Überprüfung eines Bebauungsplanes fest, dass die Auslegungsfrist des § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB zu kurz bemessen war, so ist dieser Fehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB grundsätzlich beachtlich. § 3 Abs. 2 BauGB ist dort als beachtlicher Verfahrensverstoß genannt. Gegen § 3 Abs. 2 BauGB wird grundsätzlich auch dann verstoßen, wenn die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zwar nicht gänzlich fehlt, die Detailanforderungen (Fristlauf) des § 3 Abs. 2 BauGB jedoch von der Gemeinde missachtet wurden. Da dieser Fehler auch nicht lediglich einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange betrifft, bleibt für die Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 BauGB kein Raum.

Beispiel

Stellen Sie bei Überprüfung eines Bebauungsplanes fest, dass ein maßgeblicher Träger öffentlicher Belange (Wasserwirtschaftsamt etc.) nicht beteiligt wurde, so verstößt der Bebauungsplan gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB. Der Verstoß gegen die frühzeitige Behördenbeteiligung bleibt im Gegenschluss (in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist nur § 4 Abs. 2 BauGB genannt) folgenlos. Der Verstoß gegen die eigentliche Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB grundsätzlich beachtlich. Im Rahmen der internen Unbeachtlichkeit nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 BauGB ist nun aber, da der Mangel einen einzelnen Träger öffentlicher Belange betrifft, danach zu fragen, ob dessen Belange unerheblich waren bzw. anderweitig in der Entscheidung berücksichtigt wurden.

Hinweis

Als Besonderheit gilt es § 2 Abs. 3 BauGB, § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beachten, wonach gewisse Abwägungsmängel Verfahrensmängel sind, die nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB nicht als Mängel der Abwägung (d.h. im Abwägungsergebnis) geltend gemacht werden können. Wir werden diese Fälle bei der Behandlung von Abwägungsmängeln isoliert betrachten.

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