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b) Materielle Fehler
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1. | In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob der Fehler in § 214 Abs. 2 BauGB als unbeachtlich genannt ist (relative Unbeachtlichkeit in § 214 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 BauGB beachten); materielle Fehler, die in § 214 Abs. 2 BauGB nicht genannt sind, sind grundsätzlich beachtlich. Eine Unbeachtlichkeit kann sich demnach nur in Bezug auf das Verhältnis von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan (§ 8 BauGB) ergeben. |
2. | Liegt nach Durchführung von Schritt eins ein beachtlicher Fehler vor, ist in einem zweiten Schritt die Prüfung des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für beachtliche Fehler betreffend das Entwicklungsgebot durchzuführen. Da § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auf einen beachtlichen Fehler nach § 214 Abs. 2 BauGB verweist, kommt die Anwendung von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nur in den Fällen der relativen Unbeachtlichkeit nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 BauGB in Betracht. |
JURIQ-Klausurtipp
Kommentieren Sie sich daher den § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB jeweils neben § 214 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 BauGB, um die eingeschränkte Relevanz der zeitlichen Unbeachtlichkeit bei materiellen Fehlern deutlich zu machen. Mit dem expliziten Verweis auf § 214 Abs. 2 BauGB gilt § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für alle übrigen materiellen Fehler der Bauleitplanung nicht. Diese bleiben zeitlich unbegrenzt beachtlich.
3. | Im dritten Schritt erfolgt die Prüfung, ob der Mangel durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden kann. Hierbei ist auf die einer Heilung nicht zugänglichen sog. Ewigkeitsfehler zu achten (vgl. Rn. 153). |
Materielle Fehler
I. Feststellung des jeweiligen Verfahrensstadiums
Entweder § 216 BauGB (Folge: alle Fehler sind beachtlich) oder §§ 214, 215 BauGB (eingeschränkte Fehlerrelevanz)
II. Falls Anwendbarkeit von §§ 214 , 215 BauGB
Grundsätzliche Beachtlichkeit materieller Fehler; Ausnahme Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB; hier eventuelle Unbeachtlichkeit nach § 214 Abs. 2 BauGB; bei § 214 Abs. 2 BauGB Beachtung relativer und absoluter Unbeachtlichkeit
III. Falls beachtlicher Fehler
Prüfung von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; gilt aber lediglich für die Fälle in § 214 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 BauGB; im Übrigen keine Unbeachtlichkeit materieller Fehler infolge Zeitablauf
IV. Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB
Sofern Fehler behebbar; kein wesentlich geänderter Planinhalt, Ewigkeitsfehler beachten