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a) Verfahrens- und Formfehler
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1. | Im ersten Schritt ist zu klären, ob der Formfehler in § 214 Abs. 1 BauGB genannt ist. Entscheidend ist dabei die weitere Überlegung, ob ein Verfahrensfehler nach Bundes- oder nach Landesrecht vorliegt. Mängel im Abwägungsvorgang wie Abwägungsausfall, -defizit und -fehleinschätzung (§ 2 Abs. 3 BauGB, § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) werden in der Neufassung nur mehr der Verfahrensseite zugerechnet und können nach § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB nicht als Mängel der Abwägung, d.h. als materieller Fehler nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend gemacht werden. Weiter gilt es bei § 214 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BauGB die jeweiligen internen Unbeachtlichkeitsklauseln zu beachten. Ein Verfahrensfehler nach BauGB ist grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, er ist in § 214 Abs. 1 BauGB explizit als ausnahmsweise beachtlich genannt. Verfahrensfehler nach Landesrecht werden von § 214 Abs. 1 BauGB nicht erfasst und sind damit grundsätzlich beachtlich. |
2. | In einem zweiten Schritt ist zu fragen, ob ein ausnahmsweise beachtlicher Fehler durch Zeitablauf unbeachtlich geworden (§ 215 Abs. 1 BauGB) ist? Für beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 (nicht Nr. 4!) gilt die Ein-Jahresfrist (sofern der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB erfolgt ist). Für beachtliche Verfahrensfehler nach Landesrecht gilt § 215 BauGB nicht, da die Vorschrift ersichtlich an § 214 Abs. 1 BauGB anknüpft, der seinerseits für Fehler nach Landesrecht keine Geltung beansprucht. |
3. | Falls der Fehler nach wie vor beachtlich ist, ist im dritten Schritt nun zur Prüfung der Nachholbarkeit in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB überzugehen. |
Verfahrens- und Formfehler nach BauGB
I. Feststellung des Verfahrensstadiums: § 216 BauGB bzw. §§ 214 , 215 BauGB
Falls Verfahrensstadium des § 216 BauGB gilt der Grundsatz, dass alle formellen Fehler grundsätzlich beachtlich sind; falls §§ 214, 215 BauGB einschlägig sind, nur eingeschränkte Fehlerrelevanz
II. Feststellung, ob Fehler in § 214 Abs. 1 BauGB genannt ist
Falls ja: ausnahmsweise beachtlich; falls nicht genannt: grundsätzlich unbeachtlicher Fehler (Prüfung insoweit beendet); bei § 214 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Beachtung der internen Unbeachtlichkeitsklauseln
III. Falls Fehler nach Schritt II beachtlich
Prüfung der Unbeachtlichkeit durch Zeitablauf, § 215 Abs. 1 BauGB; beachten, dass eine Rüge innerhalb der Frist Wirkung inter omnes besitzt
IV. Falls nach Schritt III immer noch beachtlich
Heilungsmöglichkeit im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB
Verfahrens- und Formfehler nach Landesrecht
I. Feststellung des Verfahrensstadiums
Entweder Anwendung von § 216 BauGB mit der Folge, dass alle Fehler beachtlich sind, oder Geltung von §§ 214, 215 BauGB
II. Falls Bebauungsplan bereits in Kraft
Feststellung, dass § 214 Abs. 1 BauGB für Verfahrensfehler nach Landesrecht nicht gilt („dieses Gesetzbuchs“); Fehler daher grundsätzlich beachtlich
III. Keine Geltung von § 215 Abs. 1 BauGB
Fehler daher niemals unbeachtlich durch bloßen Zeitablauf
IV. Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB
Grundsätzlich möglich; § 214 Abs. 4 BauGB spricht generell von „Fehler“