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a) Verfahrens- und Formfehler

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1. Im ersten Schritt ist zu klären, ob der Formfehler in § 214 Abs. 1 BauGB genannt ist. Entscheidend ist dabei die weitere Überlegung, ob ein Verfahrensfehler nach Bundes- oder nach Landesrecht vorliegt. Mängel im Abwägungsvorgang wie Abwägungsausfall, -defizit und -fehleinschätzung (§ 2 Abs. 3 BauGB, § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) werden in der Neufassung nur mehr der Verfahrensseite zugerechnet und können nach § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB nicht als Mängel der Abwägung, d.h. als materieller Fehler nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend gemacht werden. Weiter gilt es bei § 214 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BauGB die jeweiligen internen Unbeachtlichkeitsklauseln zu beachten. Ein Verfahrensfehler nach BauGB ist grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, er ist in § 214 Abs. 1 BauGB explizit als ausnahmsweise beachtlich genannt. Verfahrensfehler nach Landesrecht werden von § 214 Abs. 1 BauGB nicht erfasst und sind damit grundsätzlich beachtlich.
2. In einem zweiten Schritt ist zu fragen, ob ein ausnahmsweise beachtlicher Fehler durch Zeitablauf unbeachtlich geworden (§ 215 Abs. 1 BauGB) ist? Für beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 (nicht Nr. 4!) gilt die Ein-Jahresfrist (sofern der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB erfolgt ist). Für beachtliche Verfahrensfehler nach Landesrecht gilt § 215 BauGB nicht, da die Vorschrift ersichtlich an § 214 Abs. 1 BauGB anknüpft, der seinerseits für Fehler nach Landesrecht keine Geltung beansprucht.
3. Falls der Fehler nach wie vor beachtlich ist, ist im dritten Schritt nun zur Prüfung der Nachholbarkeit in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB überzugehen.

Verfahrens- und Formfehler nach BauGB

I. Feststellung des Verfahrensstadiums: § 216 BauGB bzw. §§ 214 , 215 BauGB

Falls Verfahrensstadium des § 216 BauGB gilt der Grundsatz, dass alle formellen Fehler grundsätzlich beachtlich sind; falls §§ 214, 215 BauGB einschlägig sind, nur eingeschränkte Fehlerrelevanz

II. Feststellung, ob Fehler in § 214 Abs. 1 BauGB genannt ist

Falls ja: ausnahmsweise beachtlich; falls nicht genannt: grundsätzlich unbeachtlicher Fehler (Prüfung insoweit beendet); bei § 214 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Beachtung der internen Unbeachtlichkeitsklauseln

III. Falls Fehler nach Schritt II beachtlich

Prüfung der Unbeachtlichkeit durch Zeitablauf, § 215 Abs. 1 BauGB; beachten, dass eine Rüge innerhalb der Frist Wirkung inter omnes besitzt

IV. Falls nach Schritt III immer noch beachtlich

Heilungsmöglichkeit im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB

Verfahrens- und Formfehler nach Landesrecht

I. Feststellung des Verfahrensstadiums

Entweder Anwendung von § 216 BauGB mit der Folge, dass alle Fehler beachtlich sind, oder Geltung von §§ 214, 215 BauGB

II. Falls Bebauungsplan bereits in Kraft

Feststellung, dass § 214 Abs. 1 BauGB für Verfahrensfehler nach Landesrecht nicht gilt („dieses Gesetzbuchs“); Fehler daher grundsätzlich beachtlich

III. Keine Geltung von § 215 Abs. 1 BauGB

Fehler daher niemals unbeachtlich durch bloßen Zeitablauf

IV. Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB

Grundsätzlich möglich; § 214 Abs. 4 BauGB spricht generell von „Fehler“

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