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c) Abwägungsmängel

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1. Zunächst ist in einem ersten Schritt festzustellen, ob ein Mangel im Abwägungsvorgang bzw. im Abwägungsergebnis vorliegt. Demnach sind Mängel im Abwägungsergebnis stets beachtlich nach § 214 Abs. 3 BauGB, während für Mängel im Abwägungsvorgang § 214 Abs. 1 Nr. 1 und § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB gilt. Danach sind Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Nr. 1, 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB).
2. Falls der Fehler nach Schritt (1) beachtlich ist, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob eine zeitliche Unbeachtlichkeit nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (Rügefrist ein Jahr, sofern entsprechender Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB erfolgt ist) eingetreten ist, wobei wiederum zu beachten ist, dass Mängel im Sinne von §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bereits von § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst werden.
3. Falls der Fehler nach Schritt (1) und (2) immer noch beachtlich ist, kommt im dritten Schritt ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB in Betracht. Dieses entfällt jedoch bei schwerwiegenden Abwägungsmängeln, die die Grundkonzeption der Planung berühren. Die Abwägungsdisproportionalität, die sich im Ergebnis niederschlägt, ist einem ergänzenden Verfahren nicht zugänglich.

Abwägungsfehler (Ausfall, Defizit, Fehleinschätzung)

I. Feststellung des jeweiligen Verfahrensstadiums

Entweder § 216 BauGB oder §§ 214, 215 BauGB

II. Falls §§ 214 , 215 BauGB anwendbar

Behandlung als formelle Fehler nach §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; nur beachtlich, wenn offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss; keine Behandlung als materieller Fehler nach § 1 Abs. 7 BauGB wegen § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB

III. Falls nach Schritt II ausnahmsweise beachtlich

Prüfung von § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

IV. Falls nach Schritt III beachtlich

Eventuelle Heilung im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB

Abwägungsmängel (Abwägungsdisproportionalität)

I. Bestimmung des jeweiligen Verfahrensstadiums

Entweder § 216 BauGB oder §§ 214, 215 BauGB

II. Falls Geltung der §§ 214 , 215 BauGB

Behandlung als materieller Fehler nach § 1 Abs. 7 BauGB; keine Geltung von §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; Berücksichtigung ausschließlich nach § 214 Abs. 3 BauGB; als solcher stets beachtlich, sofern nicht bloßer Fehler im Abwägungsvorgang (Ergebnisrelevanz prüfen!)

III. Keine Unbeachtlichkeit durch Zeitablauf

§ 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gilt nur für beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang

IV. Ergänzendes Verfahren scheidet regelmäßig aus ,

da ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserung ermöglicht.

Hinweis

Wenn das Gericht im Normenkontrollverfahren einen beachtlichen, nicht in einem ergänzenden Verfahren behebbaren Verstoß gegen höherrangiges Recht feststellt, erklärt es die angegriffene Rechtsnorm gemäß § 47 Abs. 5 S. 2 VwGO mit allgemeinverbindlicher Wirkung (inter omnes) für unwirksam. Kommt das Gericht im Normenkontrollverfahren zur Rechtsgültigkeit der Norm, so wirkt dieses den Normenkontrollantrag ablehnende Urteil nur zwischen den Parteien (Wirkung inter partes).

Bei einem beachtlichen, aber in einem ergänzenden Verfahren behebbaren Fehler (§ 214 Abs. 4 BauGB) erklärt das Normenkontrollgericht die Satzung nach Wegfall von § 47 Abs. 5 S. 4 Hs. 1 VwGO ebenfalls für nicht wirksam. Bezüglich der Verbindlichkeit der Entscheidung und ihrer Veröffentlichung gilt § 47 Abs. 5 S. 2 Hs. 2 VwGO.


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