Читать книгу Baurecht Bayern - Tobias Weber - Страница 101

2. Materielle Fehler

Оглавление

146

§ 214 Abs. 2 BauGB regelt die Relevanz materieller Fehler. Die Technik des § 214 Abs. 2 BauGB geht hier anders als bei § 214 Abs. 1 von der Prämisse aus, dass alle materiellen Fehler grundsätzlich beachtlich sind. § 214 Abs. 2 BauGB regelt demnach die insoweit unbeachtlichen Fälle. Sämtliche Fälle der Unbeachtlichkeit betreffen dabei das in § 8 BauGB angesprochene Verhältnis von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.[4] Weiter kann hier zwischen absoluter Unbeachtlichkeit (§ 214 Abs. 2 Nr. 1, 3 BauGB) und relativer Unbeachtlichkeit („ohne dass“; § 214 Abs. 2 Nr. 2, 4) differenziert werden.[5] Zu beachten gilt es bei § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB, dass hier auch Verfahrens- und Formfehler nach Landesrecht unbeachtlich bleiben.

Beispiel

Stellen Sie bei Überprüfung eines Bebauungsplanes fest, dass aus der Darstellung „Grünfläche-Landwirtschaft“ im Flächennutzungsplan nachfolgend ein Bebauungsplan erlassen wurde, der ein „Allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO schafft, so ist dieser Verstoß gegen das Entwicklungsgebot in § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB grundsätzlich unbeachtlich. Allerdings gilt es hierbei die bloße relative Unbeachtlichkeit zu beachten. Mit der Formulierung „ohne dass“ schafft der Gesetzgeber hier eine mögliche Rückkehr zur Beachtlichkeit des Fehlers, wenn die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Aufgrund der gravierenden Abweichung zwischen den jeweiligen Aussagen in Flächennutzungsplan und Bebauungsplan ist dies hier der Fall. Damit liegt ein ausnahmsweise beachtlicher Fehler im Bereich des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB vor.

Beispiel

Verstößt der Bebauungsplan gegen die Anpassungspflicht an die Zielvorgaben der Raumordnung, § 1 Abs. 4 BauGB, oder ist der Bebauungsplan als reine Negativplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB schon gar nicht städtebaulich erforderlich, so sind diese materiellen Verstöße in § 214 Abs. 2 BauGB nicht genannt. Damit sind sie im Gegenschluss immer beachtlich.

Baurecht Bayern

Подняться наверх