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I. Allgemeine Grundsätze

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Bei städtebaulichen Satzungen (und dem Flächennutzungsplan) ist die Beachtlichkeit von Rechtsverstößen gegen das Baugesetzbuch erheblich eingeschränkt. Während die Gemeinde die formellen und materiellen Vorgaben im Aufstellungsverfahren umfassend beachten muss und diese im Genehmigungsverfahren (§§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 2 BauGB) ohne Einschränkungen überprüft werden (dies regelt § 216 BauGB explizit), bleiben bestimmte Rechtsverstöße nach dem Inkrafttreten der Satzung (bzw. des Planes) gemäß §§ 214, 215 BauGB folgenlos.

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Machen Sie sich daher in Klausuren zur Bauleitplanung zunächst immer klar, in welchem Verfahrensstadium Sie sich befinden. Ist der Bebauungsplan/Flächennutzungsplan noch nicht in Kraft getreten, d.h. Sie befinden sich noch im Stadium des aufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 6 Abs. 1 bzw. 10 Abs. 2 BauGB, so ist für die Frage der Fehlerrelevanz ausschließlich die Bestimmung des § 216 BauGB maßgeblich, nach der im Genehmigungsverfahren grundsätzlich jeder formelle wie materielle Fehler beachtlich ist und von der Aufsichtsbehörde zur Versagung der Genehmigung herangezogen werden kann. Ist der Bebauungsplan bereits in Kraft gesetzt worden – klassischer Klausurfall ist die Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan – so gelten nun für die Frage der Fehlerrelevanz die §§ 214, 215 BauGB. § 216 BauGB findet in dieser Konstellation keine Anwendung. Prägen Sie sich daher gut ein, dass im Verhältnis zwischen §§ 214, 215 BauGB einerseits und § 216 BauGB ein Exklusivitätsverhältnis besteht. Die Normen schließen sich in ihrer Anwendung gegenseitig aus.

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Die Regelungen der §§ 214, 215 BauGB gehen auf das sog. Nichtigkeitsdogma zurück, wonach bei einer Satzung Fehlerfolge eines Rechtsverstoßes bislang grundsätzlich die Nichtigkeit war. Wegen der generellen Heilungsmöglichkeit in § 214 Abs. 4 BauGB sind an relevanten Fehlern leidende Bauleitpläne nunmehr stets unwirksam.[1] Bei Satzungen gibt es die Konstellation rechtswidrig, aber wirksam, nicht.

2. Teil Kommunale BauleitplanungH. Grundsatz der Planerhaltung bei Bauleitplänen › II. Regelungstechnik der §§ 214 ff. BauGB

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