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4. Unbeachtlichkeit durch Zeitablauf
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§ 215 Abs. 1, 2 BauGB bestimmt, welche nach § 214 BauGB grundsätzlich beachtlichen Fehler durch Zeitablauf ihre Beachtlichkeit verlieren. Die Frist wurde mittlerweile in Anpassung an § 47 Abs. 1 und 2 VwGO auf ein Jahr verkürzt. Hier gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für die Fehler des § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB keine Geltung beansprucht, d.h. diese bleiben stets relevant.
Darüber hinaus gilt § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nur noch für Mängel im Abwägungsvorgang, wobei nach der hier vertretenen Auffassung bereits § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Mängel Abwägungsausfall, -defizit, und -fehleinschätzung regelt. Einheitlich wird jetzt für alle von § 215 BauGB erfassten Fälle eine Unbeachtlichkeitsfrist von einem Jahr gesetzt.
§ 215 Abs. 1 BauGB steht unter dem Vorbehalt des § 215 Abs. 2 BauGB. Eine Irrelevanz kann sich demnach durch Zeitablauf nur ergeben, wenn der entsprechende Hinweis seitens der Gemeinde erfolgt ist.
Eine fristgerechte Rüge nach § 215 Abs. 2 BauGB hat Wirkung inter omnes[9]. Allerdings muss die Rüge so gefasst sein, dass sie der Gemeinde Gelegenheit gibt, den Fehler zu beheben.[10] Mit der fristgerechten Rüge bleibt der Fehler generell beachtlich. In einem eventuellen Normenkontrollverfahren ist es damit nicht ausschlaggebend, dass der Rechtsbehelfsführer selbst die Rüge nach § 215 Abs. 1 BauGB erhoben hat.