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5. Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB

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§ 214 Abs. 4 BauGB bestimmt, dass nach den §§ 214, 215 BauGB beachtliche Mängel dann nicht zur Nichtigkeit führen, wenn sie in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Das ergänzende Verfahren kommt nach der Neufassung des BauGB grundsätzlich bei jedem Fehler in Betracht, bei dem eine Behebung nicht von vornherein ausgeschlossen scheint. Ausgenommen sind Abwägungsentscheidungen, die den Kern der Abwägungsentscheidung berühren (es ist die Frage aufzuwerfen, ob das vorliegende Ergebnis auch nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren so begründbar wäre).[11] Weitere Ewigkeitsfehler sind der Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 BauGB), gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und das Fehlen jeglicher oder der Überschreitung einer Rechtsgrundlage.[12] Ausgehend vom Wortlaut des § 214 Abs. 4 BauGB („ergänzen“) erlaubt ein nachträgliches Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen bei im Wesentlichen gleichem Planinhalt. Führt das ergänzende Verfahren zu einem gänzlich anderen Planinhalt, verlässt man den Anwendungsbereich von § 214 Abs. 4 BauGB. Bei schwerwiegenden Fehlern, die das Abwägungsergebnis betreffen, ist daher eine Heilung begrifflich ausgeschlossen.

Ein ergänzendes Verfahren im Sinne von § 214 Abs. 4 BauGB verlangt, dass im Anschluss an die zu behebende Verfahrenshandlung das gesamte nachfolgende Verfahren wiederholt wird.[13] An dieser Stelle lässt es sich jedoch ebenso gut vertreten, dass lediglich die vom Mangel betroffene Handlung nachzuholen ist. Dies macht jedenfalls insoweit rechtlichen Sinn, als der Fehler keine nennenswerten Auswirkungen auf das übrige Verfahren und den materiellen Planinhalt hat.

Bei § 214 Abs. 4 BauGB gilt es zu beachten, dass dieser nunmehr für den Bebauungsplan („Satzung“) und für den Flächennutzungsplan gilt.

Hinweis

§ 214 Abs. 4 BauGB regelt die Rückwirkung abschließend unabhängig von den verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Vertrauensschutz steht regelmäßig einer Rückwirkung nicht entgegen, da die Betroffenen ohnehin mit der Ersetzung des ungültigen durch den gleichlautenden gültigen Plan rechnen müssen.[14]

Eine Rückwirkung scheidet jedenfalls dann aus, wenn sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt, der für die Abwägung maßgeblich war, soweit verändert hat, dass die Grundlagen für die damalige Entscheidung entfallen sind (sog. Anlassprüfung).[15]

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