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1. Allgemeine Vorgaben

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Die Bestimmung des § 1 Abs. 7 BauGB ist die zentrale materiell-rechtliche Vorgabe für die gemeindliche Bauleitplanung. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sich die gemeindliche planerische Willensbildung in der Weise zu vollziehen, dass die Gemeinde nach Ermittlung und Bewertung/Gewichtung der für das Plangebiet erheblichen öffentlichen und privaten Belange (formelle Anforderung an das Verfahren nach § 2 Abs. 3 BauGB) diese Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen hat.

JURIQ-Klausurtipp

Prägen Sie sich an dieser Stelle bereits ein, dass das BauGB mittlerweile zwei Bestimmungen enthält, die sich mit dem Vorgang und dem Ergebnis der Abwägung beschäftigen. § 2 Abs. 3 BauGB erfasst dabei als formelle Vorschrift den Vorgang der Ermittlung und Bewertung der abwägungsrelevanten Tatsachen. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt als materielle Vorgabe an die Bauleitplanung den gerechten Ausgleich der Belange untereinander. Daher müssen Sie in Klausuren daran denken, dass Ihnen das Abwägungsgebot sowohl auf der formellen wie der materiellen Seite begegnen kann.

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