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V. Entwicklungsgebot, § 8 Abs. 2 BauGB
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§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB schafft den Grundsatz, dass Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. In dieser Bestimmung wird nochmals die Zweistufigkeit der Bauleitplanung (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) deutlich.
Zwangsläufig ist das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB nicht zu beachten, wenn ein Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
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Entwickeln im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB bedeutet dabei keine sklavische Umsetzung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes.[23] Dies wäre auch oftmals kaum möglich, da der Flächennutzungsplan nur eine grobmaschige Darstellung der beabsichtigten Bauleitplanung in Grundzügen enthält. Der Bebauungsplan ist dessen Überführung in eine höhere Konkretisierungsstufe (Parzellenschärfe). Folglich beachtet ein Bebauungsplan das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB, wenn er die im Flächennutzungsplan angelegte Grundordnung wahrt und diese lediglich inhaltlich näher ausgestaltet.[24] Die Grundkonzeption, die im Flächennutzungsplan geschaffen wurde, ist im Bebauungsplan fortzusetzen. Damit kommt es letztlich auf den jeweiligen Abweichungsgrad von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan an. Löst sich der Bebauungsplan vollständig von den Darstellungen im Flächennutzungsplan, so liegt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB vor.
Beispiel
Weist der Flächennutzungsplan die Darstellung „Wohnbaufläche“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) auf, und der Bebauungsplan inkorporiert nachfolgend die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB), so ist diese Abweichung in den Planaussagen wesentlich; es liegt eine Verletzung des Entwicklungsgebots in § 8 Abs. 2 BauGB vor. Anders wäre es, wenn der Bebauungsplan in der obigen Konstellation eine Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets inklusive Kinderspielplatz (§ 4 BauNVO) vorsehen würde. Hier wird die im Flächennutzungsplan angelegte Grundordnung in Fortführung des Bebauungsplans gewahrt. Die zusätzliche Aufnahme eines Kinderspielplatzes ist wohngebietstypisch und damit Folge des zwangsläufig höheren Konkretisierungsgrades des Bebauungsplanes.
2. Teil Kommunale Bauleitplanung › F. Materiell-rechtliche Vorgaben an die Bauleitplanung › VI. Abwägungsgebot, § 1 Abs. 7 BauGB