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2. Planungspflicht

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Eine Planungspflicht besteht grundsätzlich für das Aufstellen des Flächennutzungsplans, weil eine geordnete städtebauliche Entwicklung nur gewährleistet ist, wenn ihre Grundzüge in dem hierfür vorgesehenen vorbereitenden Bauleitplan festgelegt werden.[8] Die einzige Ausnahme hierzu normiert § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB, wonach ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich ist, wenn ein Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen (Ausnahmefall).

Da auf der Ebene der Bebauungspläne die §§ 34, 35 BauGB als gesetzliche Ersatzpläne eine im Regelfall angemessene städtebauliche Entwicklung ermöglichen, besteht für den Erlass eines Bebauungsplans dem Grunde nach keine Planungspflicht. Sofern die Gemeinde ihre weitere Entwicklung nach §§ 34, 35 BauGB nicht mehr für sachgerecht erachtet, kann sie unter den dargestellten Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB sich für den Erlass von Bebauungsplänen entscheiden. Bei Bebauungsplänen verdichtet sich die grundsätzliche Planungsbefugnis der Gemeinde aus § 1 Abs. 3 BauGB ausnahmsweise zur Planungspflicht, wenn die städtebauliche Situation der Gemeinde eine bestimmte Bauleitplanung verlangt.[9]

Aber auch wenn ausnahmsweise eine Planungspflicht der Gemeinde festzustellen ist, haben Dritte nach § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB keinen Anspruch auf Bauleitplanung. Dieser kann auch nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden.

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Ungeachtet dessen, dass § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB verbietet, einen Anspruch auf Bauleitplanung zum Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu machen, ist eine Kooperation zwischen Gemeinden und Privaten im Bereich des öffentlichen Baurechts allgegenwärtig. Die rechtlichen Möglichkeiten hierzu schaffen § 124 und § 11 BauGB. Denkbar sind demnach u.a. (vgl. § 11 Abs. 4 BauGB) Maßnahmen-, Zielbindungs-, Folgekostenverträge, sowie Versorgungseinrichtungsverträge. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB stellt klar, dass der Vertragspartner der Gemeinde städtebauliche Maßnahmen, wie beispielsweise die Ausarbeitung der Bauleitpläne oder die Ermittlung von Altlastenflächen ganz oder teilweise auf eigene Kosten übernehmen kann.

§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB nennt bestimmte Ziele, wie die Wohnraumversorgung einkommensschwacher Bevölkerungsgruppen, als mögliche Gegenstände städtebaulicher Verträge. In dieser Norm findet sich auch ein Anhaltspunkt (neben der Regelung in § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) für die Zulässigkeit so genannter Einheimischenmodelle. Darunter ist zu verstehen, dass die Gemeinde Ackerland aufkauft, es als Bauland ausweist und die Baugrundstücke nach festen Vergaberichtlinien unter dem eigentlichen Verkehrswert an Einheimische veräußert. Den Grundstückskäufern wird die Weiterveräußerung durch bestimmte Vertragsklauseln untersagt[10]. In § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BauGB findet schließlich der so genannte Folgekostenvertrag seine gesetzliche Grundlage. Folgekosten sind Aufwendungen, die der Gemeinde infolge städtebaulicher Planung insbesondere für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstehen, wobei stets darauf zu achten ist, dass nur solche Kosten Inhalt eines derartigen Vertrages sein können, deren zugrundeliegende Maßnahmen Voraussetzung oder Folge einer konkreten städtebaulichen Maßnahme ist. Es besteht hier ein Koppelungsverbot für sachlich nicht in Zusammenhang stehende Maßnahmen. Klassische Beispiele rechtlich zulässiger Folgekosten sind Kosten für Kindergärten, Schulen, Friedhöfe etc.

2. Teil Kommunale BauleitplanungF. Materiell-rechtliche Vorgaben an die Bauleitplanung › II. Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung

Baurecht Bayern

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