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8. Planbeschluss
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Wenn die Gemeinde die Prüfung der Bürgeranregungen abgeschlossen hat, bildet sie ihren endgültigen planerischen Willen.
Dies geschieht in der Weise, dass sie die nach Durchführung von Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ermittelten und bewerteten Belange untereinander gerecht abwägt, d.h. in Ausgleich zueinander bringt, § 1 Abs. 7 BauGB.
Hierbei wird der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung, der Flächennutzungsplan hingegen nur als einfacher Gemeinderatsbeschluss beschlossen.[32]