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I. Grundsatz der Erforderlichkeit (Planungsbefugnis und Planungspflicht der Gemeinde)
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§ 1 Abs. 3 BauGB bestimmt, dass die Gemeinden die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Damit legt § 1 Abs. 3 BauGB eine Planungsbefugnis und Planungspflicht der Gemeinde fest.[1]