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3. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

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Die Öffentlichkeitsbeteiligung in § 3 Abs. 1 BauGB dient dazu, in einem frühen Verfahrensstadium die relevanten privaten Belange möglichst umfassend zu sammeln und damit eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung der Gemeinde nach § 1 Abs. 7 BauGB zu ermöglichen. Auch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist damit vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 3 BauGB zu sehen, der die Gemeinde im Verfahren verpflichtet, das maßgebliche Abwägungsmaterial vollständig zu ermitteln und zu bewerten.[11] Auch Kinder und Jugendliche sind dabei nach § 3 Abs. 1 S. 2 BauGB Teil der Öffentlichkeit.

Hinweis

Beachten Sie an dieser Stelle bereits, dass das BauGB in § 3 die Öffentlichkeitsbeteiligung zweistufig vorsieht. Nach der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) schließt sich zu einem späteren Zeitpunkt die öffentliche Planauslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB an.

Nach § 3 Abs. 1 BauGB sollen die Bürger über Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung sowie über etwaige Planungsalternativen unterrichtet werden. Das Gesetz verlangt eine öffentliche, d.h. der Allgemeinheit zugängliche Unterrichtung. Es handelt sich hierbei nicht um eine bloße Präsentation und Information; an der Planung Interessierten muss Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern.[12] Auch beispielsweise Umweltverbände fallen unter die Regelung in § 3 BauGB, wie § 3 Abs. 3 BauGB mit dem Verweis auf das UmwRG bestätigt. Die weitere Ausgestaltung der vorzeitigen Bürgerbeteiligung überlässt das Gesetz der Gemeinde.

Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn nach § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies nicht oder nur unerheblich auf das Plangebiet und seine Nachbargebiete auswirkt. Eine weitere Möglichkeit des Verzichts schafft § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BauGB in Fällen, in denen die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt ist.

Auch wenn die frühzeitige Bürgerbeteiligung zu einer wesentlichen Änderung des Planentwurfs führt, muss sie nicht nochmals durchgeführt werden. Es schließt sich in jedem Fall die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB an, § 3 Abs. 1 S. 4 BauGB.

Baurecht Bayern

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