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5. Planentwurfs- und -auslegungsbeschluss
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Auf der Grundlage der frühzeitigen Beteiligung von Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und Trägern öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) beschließt die Gemeinde im nächsten Planungsschritt über den Planentwurf und dessen Auslegung.
Dieser Offenlegungs- bzw. Auslegungsbeschluss ist im BauGB gesetzlich nicht vorgesehen. Sein Fehlen kann daher auch keinen beachtlichen Verfahrensfehler darstellen.[16]