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6. Öffentliche Auslegung

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Gegenstand der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist der aus der Sicht der Gemeinde auslegungsreife Planentwurf mit Begründung (§ 5 Abs. 5 bzw. 9 Abs. 8 BauGB). Wesentliches integrales Element der Begründung und damit ebenfalls auszulegen ist der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4, § 2a BauGB.

Ort und Dauer der Auslegung sind nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass Anregungen während der Auslegung vorgebracht werden können. Auf die erweiterte Pflicht der Gemeinde zur Internet-Bekanntmachung, § 4a Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.

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Die Wochenfrist in § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB wird nach Art. 31 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB berechnet, d.h. der Tag, an dem mit der Bekanntmachung begonnen wird, zählt nicht mit. Es handelt sich hierbei um eine Ereignisfrist.[17] Eine zu kurz erfolgte öffentliche Bekanntmachung kann nach der Rechtsprechung durch eine entsprechend verlängerte tatsächliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB geheilt werden.[18]

Die Form der Bekanntmachung beurteilt sich nach Landesrecht. Es gelten die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen entsprechend, Art. 26 Abs. 2 GO i.V.m. BekV.

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Inhaltlich muss die Bekanntmachung den Bauleitplan so bezeichnen, dass der interessierte Bürger den Anstoß erhält, sich über den Plan zu informieren und sich gegebenenfalls am Verfahren zu beteiligen (Anstoßfunktion). Dabei genügt eine (hinreichend geläufige) schlagwortartige Bezeichnung des Plangebiets.[19]

Beispiel

Bebauungsplan Nr. 13 „Hinter der Evangelischen Kirche“; Bebauungsplan „Am Metzgerwäldchen“

Nicht ausreichend, da nicht hinreichend konkretisiert ist der bloße Verweis auf Grundstücks-Flurnummern oder die bloße Nennung einer fortlaufenden Bebauungsplanziffer (Bebauungsplan Nr. 13, 14 …).[20]

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Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, wenn die Gemeinde in ihrer öffentlichen Bekanntmachung den Zusatz wählt, dass Bedenken und Anregungen nur schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden können und dass sie die vollständige Anschrift des Einwendungsführers und gegebenenfalls die Bezeichnung des Grundstücks zu enthalten hat. Da die Gemeinde nach § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB die Einwendungen prüfen und das Ergebnis mitteilen muss, hat die Gemeinde ein Dokumentationsinteresse im Hinblick auf Einwendung und Einwendungsführer.[21]

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An die öffentliche Bekanntmachung schließt sich die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB an.


Die Monatsfrist für die öffentliche Auslegung ist nach Art. 31 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 2 BGB zu berechnen, d.h. anders als bei der öffentlichen Bekanntmachung zählt bei der Auslegung selbst der erste Tag der Auslegung zur Frist hinzu. Es handelt sich hierbei um eine so genannte Ablauffrist.[22] Eine Überschreitung dieser Monatsfrist aus § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB ist anders als deren Unterschreitung grundsätzlich unschädlich, da es sich um eine Mindestfrist handelt.[23]

Prägen Sie sich den Unterschied zwischen Ereignis- und Ablauffristen genau ein. Sie benötigen diese Begrifflichkeiten nicht nur im Baurecht, sondern generell im Bereich gesetzlicher Fristbestimmungen. Lernen Sie an dieser Stelle nicht nur baurechtsspezifisch!

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Beginn und Auslegungsende müssen sich der Bekanntmachung entnehmen lassen. Dem wird nach der Rechtsprechung entsprochen, wenn nur der Fristbeginn („Ein Monat ab dem…) datumsmäßig benannt, nicht aber das Ende der Auslegung exakt datumsmäßig bezeichnet wird. Insoweit genügt die ohne Schwierigkeiten sich ergebende Fristberechnung.[24]

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Von der Auslegung an sich ist der Zeitraum zu unterscheiden, in dem die Öffentlichkeit tatsächlich Gelegenheit hat, den ausgelegten Plan einzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es, wenn der Plan während der für den Publikumsverkehr bestimmten Zeiten ausliegt. Ein Bereithalten während der gesamten Dienststunden der Gemeindeverwaltung ist nicht erforderlich.[25]

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Während der Auslegung kann sich jedermann zum Planentwurf äußern. Eine konkrete Planbetroffenheit ist nicht vorausgesetzt.[26]

Die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und das Ergebnis muss die Gemeinde mitteilen, § 3 Abs. 2 S. 4 Hs. 2 BauGB. Da § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB keine Ausschlussfrist normiert, kann die Gemeinde auch verspätet vorgebrachte Einwendungen und Anregungen prüfen. Es ist ihr aber nach § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BauGB auch unbenommen, diese mit Hinweis auf die Verspätung unberücksichtigt zu lassen.

JURIQ-Klausurtipp

Beachten Sie an dieser Stelle die gedankliche Verbindung von § 3 Abs. 2 BauGB zum Normenkontrollverfahren, § 47 VwGO. Beachten Sie weiter, dass die ursprünglich in § 47 Abs. 2a VwGO geregelte Präklusion in Folge der Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 (Rs. C-137/14)[27] entfallen ist. Lediglich im Bereich des UmwRG besteht diese in § 7 Abs. 3 UmwRG unter den dort genannten Voraussetzungen fort.

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Da der Betroffene letztlich am im Weiteren bekannt gemachten Bauleitplan erkennen kann, wie die Gemeinde mit seinen Anregungen und Bedenken verfahren ist, bleibt eine unterlassene Ergebnismitteilung nach § 3 Abs. 2 S. 4 Hs. 2 BauGB folgenlos. Eine explizite Mitteilung des Prüfungsergebnisses vor dem abschließenden Satzungsbeschluss ist damit nicht erforderlich.[28]

Hinweis

Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung aufgrund von Anregungen o. ä. geändert oder ergänzt, so ist er nach § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen erneut einzuholen.

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