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2. Umweltprüfung

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Die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist Trägerverfahren für alle umwelterheblichen Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a BauGB. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Dieser stellt nach § 2a S. 2 Nr. 2 und § 2a S. 3 BauGB einen integralen Bestandteil der Begründung des Flächennutzungsplanes (§ 5 Abs. 5 BauGB) bzw. des Bebauungsplanes (§ 9 Abs. 8 BauGB) dar.[8]

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Merken Sie sich, dass Klausuren von Ihnen kaum je die Überprüfung der Richtigkeit umweltrechtlicher Feststellungen verlangen werden. Denkbar ist es jedoch, dass Ihnen im Rahmen einer Bauleitplanüberprüfung der Fall begegnet, dass die Gemeinde gar keine Umweltprüfung einschließlich des notwendig werdenden Umweltberichts durchgeführt bzw. erstellt hat. In einer derartigen Konstellation müssen Sie daran denken, dass das Fehlen eines Umweltberichtes einen erheblichen formellen Begründungsfehler eines Bauleitplans darstellen kann. Dies ist letztlich Folge von § 2a S. 3 BauGB.

Durch die Umweltprüfung soll eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung der Gemeinde (§ 1 Abs. 7 BauGB) vorbereitet und ermöglicht werden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Gemeinde in die Umweltprüfung einzustellen, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss. Als Ausfluss der gemeindlichen Planungshoheit steht der Umfang der umweltrechtlichen Prüfung im gemeindlichen Ermessen.[9] So bestimmt auch § 2 Abs. 4 S. 2 BauGB, dass die Gemeinde für jeden Bauleitplan festlegt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist.

Bereits an dieser Stelle ist auf die verfahrensrechtliche Vorschrift in § 2 Abs. 3 BauGB zu verweisen, wonach die Gemeinde bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten hat. Die von § 2 Abs. 4 BauGB geforderte Umweltprüfung soll die planende Gemeinde in die Lage versetzen, die Belange des Umweltschutzes in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sachgerecht in die nach § 1 Abs. 7 BauGB zu treffende Abwägungsentscheidung einstellen zu können.[10]

Hinweis

Prägen Sie sich die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB gut ein. Sie benötigen diese Norm erneut, wenn Sie sich die im Rahmen der Bauleitplanung von der Gemeinde zu treffende Abwägungsentscheidung erarbeiten. Weitere Relevanz hat § 2 Abs. 3 BauGB bei den Vorschriften über den Planerhalt in den §§ 214 ff. BauGB.

Hinweis

Für die von Bauleitplänen ausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen hat das Gesetz in § 4c BauGB eine Überwachungspflicht der Gemeinde normiert (sog. Monitoring).

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