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a) Verbands- und Organkompetenz

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Die Verbandskompetenz zum Erlass eines Bebauungsplanes liegt wiederum gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bei der Gemeinde. Die Organkompetenz beurteilt sich wiederum nach kommunalrechtlichen Bestimmungen. Auch hier gilt es erneut die Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 S. 2 GO zu beachten. Da es sich bei Bebauungsplänen um Satzungen nach § 10 Abs. 1 BauGB handelt, ist die Organkompetenz bei Vorhandensein von Bauausschüssen am Maßstab von Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO zu messen. Hierbei gilt es folgende Systematik zu beachten: Grundsätzlich schließt Art. 32 Abs. 2 S. 2 GO die Übertragung des Erlasses von Satzungen auf beschließende Ausschüsse aus. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO schafft insoweit eine Ausnahme für alle Bebauungspläne und sonstigen Satzungen nach dem BauGB (z.B. Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB oder Außenbereichssatzung, § 35 Abs. 6 BauGB oder auch die Satzung über eine Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 BauGB). Diese können aufgrund der gesetzlichen Rückausnahme damit auf beschließende Ausschüsse übertragen werden.[4] Da die GO den Passus „alle“ verwendet, gilt Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO damit sowohl für nicht genehmigungspflichtige Bebauungspläne (Regelfall) als auch für ausnahmsweise genehmigungspflichtige Bebauungspläne (dazu gleich).[5]

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Prägen Sie sich ein, dass, sofern in einer Gemeinde ein Bauausschuss als beschließender Ausschuss eingerichtet ist, dieser für den Erlass von Bebauungsplänen organkompetent ist. Dies gilt auch dann, wenn der Bebauungsplan ausnahmsweise genehmigungspflichtig ist. Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO findet insoweit keine Anwendung, da Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO alle Bebauungspläne dieser Regelung unterstellt. Sofern eine Gemeinde keinen Bauausschuss eingerichtet hat, verbleibt es selbstverständlich bei der Organzuständigkeit des Gemeinderats zum Erlass von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach dem BauGB.

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