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3. Der einfache Bebauungsplan

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Enthält ein Bebauungsplan nicht die vier Mindestfestsetzungen, die ihn zum qualifizierten nach § 30 Abs. 1 BauGB machen, so handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass mit diesem einfachen Bebauungsplan die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht vollständig geleitet werden kann. Damit ist der einfache Bebauungsplan ausfüllungsbedürftig. Soweit der einfache Bebauungsplan im Vergleich zum qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB „Lücken“ aufweist, kommt es nach § 30 Abs. 3 BauGB zur ergänzenden Heranziehung von §§ 34, 35 BauGB.[29]

Der einfache Bebauungsplan ist damit anders als die Bebauungspläne in § 30 Abs. 1 und 2 BauGB keine abschließende Beurteilungsgrundlage. § 30 Abs. 3 BauGB ist in dem Umfang ausfüllungsbedürftig, wie der einfache Bebauungsplan von den vier Mindestfestsetzungen in § 30 Abs. 1 BauGB abweicht.

Für die baurechtliche Zulässigkeitsprüfung im Bereich eines einfachen Bebauungsplanes, § 30 Abs. 3 BauGB, bedeutet dies: Soweit die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes reichen, beurteilt sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens allein nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Erst in einem zweiten Schritt ist für die im Vergleich mit § 30 Abs. 1 BauGB fehlenden Mindestfestsetzungen zu prüfen, ob eine Innenbereichslage (§ 34 BauGB) vorliegt oder aber Flächen im Außenbereich (§ 35 BauGB) betroffen sind. Je nachdem beurteilt sich die weitere Prüfung nach § 34 BauGB bzw. nach § 35 BauGB.[30]

Beispiel

Sofern ein einfacher Bebauungsplan nur eine Festsetzung über die Höhe der Baukörper (§ 18 BauNVO) vorsieht, enthält er nur eine Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 ff. BauNVO). Im Vergleich zum qualifizierten Bebauungsplan in § 30 Abs. 1 BauGB fehlen ihm Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und über die örtlichen Verkehrsflächen. Bezüglich der Höhe eines neu zu errichtenden Hauses im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gilt nun, dass sich dessen Höhe am Maßstab des einfachen Bebauungsplanes zu beurteilen hat. Im Bereich der fehlenden Festsetzungen ist nun zu prüfen, in welchem baurechtlichen Rahmen die künftige Bebauung erfolgen soll. Liegt eine Innerortslage vor, muss nun weiter gewürdigt werden, ob sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung „einfügt“, § 34 Abs. 1, 2 BauGB in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen.

JURIQ-Klausurtipp

Prägen Sie sich gut ein, dass Ihnen in Klausuren diese drei Arten von Bebauungsplänen begegnen können. Merken Sie sich, dass bei qualifizierten und vorhabenbezogenen Bebauungsplänen – die Wirksamkeit dieser unterstellt – ein Rückgriff auf die planungsrechtlichen Normen der §§ 34, 35 BauGB untersagt ist. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB sind abschließende Beurteilungsgrundlagen. Nur beim einfachen Bebauungsplan ist ein zweistufiges Vorgehen von Ihnen verlangt. Im ersten Schritt prüfen Sie, ob das Vorhaben im Einklang mit dem Bebauungsplan steht, soweit dessen Festsetzungen reichen. In einem zweiten Schritt fordert § 30 Abs. 3 BauGB für die im Vergleich mit § 30 Abs. 1 BauGB fehlenden Mindestfestsetzungen (nur für diese) eine ergänzende Würdigung anhand von §§ 34, 35 BauGB. Nur der einfache Bebauungsplan ist damit eine ausfüllungsbedürftige Beurteilungsgrundlage.

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