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I. Allgemeine Vorgaben

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Die formellen Anforderungen an die Bauleitplanung der Gemeinde ergeben sich zum einen aus den maßgeblichen Vorschriften der §§ 1–10 BauGB sowie den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften des bayerischen Kommunalrechts. Das BauGB regelt nämlich mit Ausnahme des Satzungsbeschlusses (§ 10 BauGB) nicht, ob für die einzelnen Schritte eines Bauleitplanverfahrens Beschlüsse der Gemeinde notwendig sind und welches Gremium innerhalb der Gemeinde zur Entscheidung berufen ist. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist hier allein Kommunalrecht (Landesrecht!) maßgeblich.[1]

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Die verfahrensrechtlichen Vorgaben des BauGB zur Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplan gelten gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für deren Ergänzung, Änderung und Aufhebung.

JURIQ-Klausurtipp

Merken Sie sich, dass Sie sich den Verfahrensablauf im Bauleitplanverfahren in seinen wesentlichen Schritten nur einmal einprägen müssen. Das Verfahren gilt insoweit für Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Darüber hinaus bestimmt § 1 Abs. 8 BauGB die Geltung der Verfahrensvorschriften auch für die Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen.

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Für geringfügige, unbedeutende, also die Grundzüge der Planung nicht berührende Änderungen und Ergänzungen von Bauleitplänen, für Fälle, in denen durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der Umgebung ergebende Beurteilungsmaßstab nicht wesentlich ändert, sowie für Bebauungspläne zur Steuerung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB sieht § 13 BauGB ein vereinfachtes Verfahren vor. Dieses erhält seine weitere Bedeutung durch den Verweis auf § 13 BauGB bei bestimmten Innenbereichssatzungen (vgl. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 6 S. 1 BauGB) und bei einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 S. 5 BauGB.[2]

Wesentliches Merkmal des vereinfachten Verfahrens ist, dass von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Bauleitplanung mit der Öffentlichkeit und den beteiligten Trägern öffentlicher Belange abgesehen werden kann (§ 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BauGB). Eine weitere Option besteht nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 BauGB darin, der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen bzw. das Auslegungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2 BauGB bzw. das Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.[3]

Daneben entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung und das Erstellen eines zusammenfassenden Umweltberichts (§ 13 Abs. 3 BauGB).

Hinweis

Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB ist bereits dann gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Bauleitplan Vorhaben vorsieht, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

2. Teil Kommunale BauleitplanungE. Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Bauleitplanung › II. Die einzelnen gesetzlichen Anforderungen zur Aufstellung von Bauleitplänen

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