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3. Rechtsnatur des Bebauungsplanes

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Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB wird der Bebauungsplan anders als der Flächennutzungsplan als Satzung erlassen.

Diese Rechtsform der Satzung eröffnet auch die Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen Bebauungspläne.[11]

JURIQ-Klausurtipp

Kommentieren Sie sich zu § 10 Abs. 1 BauGB die gesetzliche Bestimmung in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, damit Sie erkennen, dass gemeindliche Bebauungspläne der prinzipalen Normenkontrolle vor dem BayVGH unterliegen.


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2. Teil Kommunale BauleitplanungD. Der Bebauungsplan › II. Inhalt von Bebauungsplänen

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