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b) Genehmigungserfordernis bei Bebauungsplänen

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Bebauungspläne sind nur ganz ausnahmsweise genehmigungspflichtig.[6] Die einzigen Fälle normiert insoweit die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 2 BauGB. Nur Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB (selbstständiger Bebauungsplan), § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB (parallel entwickelter, aber vorzeitig bekannt gemachter Bebauungsplan) und § 8 Abs. 4 BauGB (vorzeitiger Bebauungsplan) bedürfen der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde.

Dieses Genehmigungserfordernis wird dadurch ausgelöst, dass in den drei genannten Fällen von §§ 8 Abs. 2 bis 4 BauGB die grundsätzliche Chronologie von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan nicht eingehalten wird bzw. eingehalten werden kann.[7]

Im Regelfall erlässt die Gemeinde in einem ersten Schritt den Flächennutzungsplan, der der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs. 1 BauGB bedarf. Wenn die Gemeinde nun zeitlich nachfolgend einen Bebauungsplan erlässt, bedarf sie nicht mehr der erneuten Genehmigung.[8] Diese wäre auch eine bloße Förmlichkeit. Insoweit gewährleistet jetzt allein die Bestimmung des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB die grundsätzliche konzeptionelle Übereinstimmung von Flächennutzungsplan und nachfolgendem Bebauungsplan. Es bedarf keiner weiteren Genehmigung.

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In den Fällen des § 8 Abs. 2, 3 und 4 BauGB verhält es sich nun so, dass entweder gar kein Flächennutzungsplan erlassen wird (§ 8 Abs. 2 S. 2 BauGB), oder aber der Bebauungsplan die erste Stufe der grundsätzlich zweistufigen Bauleitplanung darstellt und der Flächennutzungsplan erst nachträglich (zeitlich nach dem Bebauungsplan) bekannt gemacht wird (§ 8 Abs. 3 S. 2 und § 8 Abs. 4 BauGB). In diesen Fällen ist es vom Gesetzgeber konsequent, den Bebauungsplan als nunmehr ersten Akt der Bauleitplanung dem Genehmigungserfordernis aus § 10 Abs. 2 BauGB zu unterwerfen. Sofern der Bebauungsplan die erste Stufe der Bauleitplanung darstellt, kann auch begrifflich eine Überprüfung des Entwicklungsgebotes aus § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB nicht stattfinden. Dem folgend bestimmt § 8 Abs. 3 S. 2 BauGB beispielsweise, dass der Bebauungsplan nur dann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden darf, wenn anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein wird.[9]

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Die zuständige Genehmigungsbehörde lässt sich in Bayern wiederum über die Bestimmungen in § 203 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 1 und 2 ZustVBau[10] ermitteln. Sofern keine Sonderregelung in der ZustVBau zutrifft, verbleibt es bei der Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde. Nach dem allgemeinen bayerischen Staatsaufbau ist dies dann wiederum die jeweils zuständige Bezirksregierung.

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Auch wenn die Genehmigungspflicht eines Bebauungsplanes nicht der Regelfall ist, sollten Sie dennoch neben dem insoweit einschlägigen § 10 Abs. 2 BauGB die weiterführenden Bestimmungen der § 203 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 1, 2 ZustVBau kommentiert haben, um für den Ernstfall vorbereitet zu sein.

Beispiel

Wenn in unserem oben genannten Beispiel die Gemeinde A-Dorf einen Bebauungsplan erlassen will, gilt für diesen Folgendes: Die Organkompetenz beurteilt sich bei Vorhandensein eines Bauausschusses als beschließendem Ausschuss nach Art. 32 Abs. 2 S. 2 GO. Anders als der Flächennutzungsplan ist dieser Bebauungsplan, der dem Flächennutzungsplan zeitlich nachfolgt, nicht genehmigungspflichtig. Damit beansprucht Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO keine Geltung. Da der Bebauungsplan in der Rechtsform einer Satzung erlassen wird, § 10 Abs. 1 BauGB, gilt hier nun anders als beim Flächennutzungsplan Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO. Der Bauausschuss ist für diesen Bebauungsplan organzuständig und verdrängt insoweit nach Art. 30 Abs. 2 GO den Gemeinderat.

Sofern in Abwandlung der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht wird, verbleibt es bei der Organzuständigkeit des Bauausschusses, da Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO alle Bebauungspläne, d.h. auch die ausnahmsweise genehmigungspflichtigen nach § 10 Abs. 2 BauGB erfasst. Da der Bebauungsplan jetzt vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht wird (§§ 8 Abs. 3 S. 2 bzw. 8 Abs. 4 BauGB) bedarf er der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Zuständig für diese ist wiederum das örtlich zuständige Landratsamt. Dessen Zuständigkeit ergibt sich bei der kreisangehörigen Gemeinde A-Dorf aus §§ 10 Abs. 2, 203 Abs. 3 BauGB, § 2 Abs. 1 ZustVBau.

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