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1. Der qualifizierte Bebauungsplan
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Ein Bebauungsplan, der mindestens Festsetzungen über die Art (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; §§ 2–15 BauNVO) und das Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16–21a BauNVO), die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) und die örtlichen Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) enthält, ist ein qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB.
Ob der Bebauungsplan über diese vier Mindestfestsetzungen hinaus baurechtliche Festsetzungen enthält, ist irrelevant.[25] Bereits diese vier Mindestfestsetzungen ermöglichen es der Gemeinde, die Bebauung im Hinblick auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu leiten.
Hält ein Vorhaben die Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes ein, so ist es baurechtlich zulässig, vgl. § 30 Abs. 1 BauGB. Widerspricht es diesen Vorgaben im Bebauungsplan, ist es vorbehaltlich einer Befreiung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB unzulässig.
Der qualifizierte Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB ist dabei eine abschließende Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Ein wirksamer qualifizierter Bebauungsplan sperrt damit die Anwendbarkeit von § 34 und § 35 BauGB.[26] Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ist ausschließlich an den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu messen.