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2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan

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Die Gemeinden können durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit bestimmter Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabensträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag), § 30 Abs. 2 BauGB, § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB. Der Vorhabens- und Erschließungsplan des Vorhabensträgers wird dabei integrativer Bestandteil des jeweiligen Bebauungsplans.[27]

Der vorhabenbezogene, projektbezogene Bebauungsplan ist dabei nach § 12 Abs. 3 S. 2 BauGB nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden.

Wie der qualifizierte Bebauungsplan in § 30 Abs. 1 BauGB ist auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan des § 30 Abs. 2 BauGB eine abschließende Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Bei Wirksamkeit des Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 2 BauGB darf ein Rückgriff auf die §§ 34, 35 BauGB nicht erfolgen.[28]

Baurecht Bayern

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