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1. Planaufstellungsbeschluss
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Das Verfahren der Bauleitplanung wird mit dem Beschluss der Gemeinde initiiert, einen Flächennutzungsplan bzw. einen Bebauungsplan aufzustellen. Mit ihm wird die Ernsthaftigkeit der Planungsabsicht der Gemeinde nach außen dokumentiert.
Aufgrund dessen, dass das BauGB den Planaufstellungsbeschluss lediglich in § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB erwähnt, schließt das Bundesverwaltungsgericht, dass ein förmlicher Planaufstellungsbeschluss nicht zwingend erforderlich ist. Es handelt sich hierbei um eine fakultative Voraussetzung des Planaufstellungsverfahrens.[5] Wenn allerdings ein Planaufstellungsbeschluss gefasst wird, so ist dieser nach § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB mit einer für den Bürger nachvollziehbaren Bezeichnung des Plangebiets ortsüblich bekanntzumachen.[6]
Nachdem das Vorhandensein eines Aufstellungsbeschlusses im BauGB für ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht verlangt wird, kann sein Fehlen auch grundsätzlich keinen Mangel im Verfahren der Bauleitplanung darstellen. Das Fehlen eines Planaufstellungsbeschlusses führt damit niemals zur Ungültigkeit des Bauleitplans.
Achtgeben muss man bereits an dieser Stelle jedoch darauf, dass zwar § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für das Bauleitplanverfahren nicht zwingend voraussetzt, er aber an anderer Stelle des BauGB zwingend vorausgesetzt wird. So sind beispielsweise planungssichernde Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn ein Aufstellungsbeschluss gefasst worden ist.[7] Weiter kann an dieser Stelle auf § 33 Abs. 1 BauGB verwiesen werden.
Hinweis
Als verfahrensintegrative Vorschrift löst der Planaufstellungsbeschluss – sollte ein solcher von Seiten der Gemeinde gefasst worden sein – keine unmittelbaren Wirkungen gegenüber dem Bürger aus.