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II. Inhalt von Bebauungsplänen

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Der Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten für Bebauungspläne ist in § 9 Abs. 1 BauGB geregelt. Diese gesetzliche Aufzählung ist anders als bei Flächennutzungsplänen abschließend.[12]

Der Gemeinde steht daher über den Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB kein Festsetzungsfindungsrecht zu.[13]

Hinweis

Die einzige gesetzliche Ausnahme hierzu normiert § 12 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB.[14] Dieser ist nicht an die abschließenden Festsetzungen in § 9 Abs. 1 BauGB gebunden.

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Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde keine Verpflichtung trifft, alle nach dem Katalog des § 9 BauGB möglichen Festsetzungen zu treffen. Vielmehr gilt es auch hier § 1 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigen, wonach die jeweilige Festsetzung städtebaulich erforderlich sein muss. Allerdings hat die Gemeinde ein weites städtebauliches Ermessen im Hinblick auf diese Erforderlichkeit.[15]

Alle Festsetzungen in einem Bebauungsplan müssen dem Grundsatz der Planbestimmtheit entsprechen. Dies ist Folge der Eigenschaft des Bebauungsplans als rechtsverbindlicher Satzung, die Baurecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks schafft (vgl. § 30 BauGB). Die Festsetzungen im Bebauungsplan müssen deshalb so konkret, verständlich und bestimmt sein, dass die zugelassene Nutzung für Eigentümer und Nachbarn zweifelsfrei erkennbar ist.[16]

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§ 9 Abs. 1 BauGB enthält die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. § 9 Abs. 1 BauGB ist hierbei Ausdruck des Städtebaurechts.[17] § 9 Abs. 2b BauGB eröffnet der Gemeinde die Möglichkeit, Regelungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten zu treffen. Nach § 9 Abs. 3 S. 1 BauGB kann die Gemeinde im Rahmen von Abs. 1 auch die Höhenlage festsetzen. Daneben eröffnet aber § 9 Abs. 4 BauGB der Gemeinde die Möglichkeit, bauordnungsrechtliche Festsetzungen in die Satzung aufzunehmen.[18] Von der Möglichkeit des § 9 Abs. 4 BauGB ist in Bayern durch die landesrechtliche Bestimmung in Art. 81 Abs. 2 BayBO Gebrauch gemacht worden. Danach können örtliche Bauvorschriften im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BayBO auch durch Bebauungspläne erlassen werden. Diese Bestimmungen nehmen dann an der Rechtsnatur des Bebauungsplanes als gemeindlicher Satzung teil.

Beispiel

So ist es in Bebauungsplänen möglich, planerische Vorgaben zur Gestaltung von Hausfassaden oder Fensterläden zu machen (§ 9 Abs. 4 BauGB, Art. 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BayBO) oder aber die Zahl der erforderlichen Stellplätze vorzuschreiben (§ 9 Abs. 4 BauGB, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BayBO).

JURIQ-Klausurtipp

Kommentieren Sie sich die Bestimmungen der Art. 81 Abs. 1 und 2 BayBO neben § 9 Abs. 4 BauGB, um sich zu verdeutlichen, dass ein Bebauungsplan sowohl bauplanungsrechtliche wie bauordnungsrechtliche Festsetzungen enthalten kann.


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Bei den bauplanerischen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB sind § 9 Abs. 1 Nr. 1 (Festsetzung über Art und Maß der baulichen Nutzung) und § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen) von besonderer Relevanz. Die näheren Bestimmungen zu diesen Begriffen finden sich sämtlich in der BauNVO.

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Für die Art der baulichen Nutzung gelten insoweit die Bestimmungen in den §§ 2–15 BauNVO. Die Gemeinde kann mit Hilfe dieser Bestimmungen den Gebietscharakter in den einzelnen Baugebieten festlegen.[19]

Beispiel

Die Gemeinde kann in ihrem Bebauungsplan beispielsweise ein „Allgemeines Wohngebiet“ festsetzen. Mit dieser Festsetzung wird der Katalog der allgemein zulässigen bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in § 4 BauNVO über die Bestimmung des § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil dieses Bebauungsplanes. Damit ist beispielsweise ein Wohnhaus in diesem Bebauungsplan allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO); ein Hotel als Betrieb des Beherbergungsgewerbes wäre hingegen nur ausnahmsweise zugelassen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO).

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Für das Maß der baulichen Nutzung gelten die §§ 16–21a BauNVO.[20] Die Gemeinde kann hier beispielsweise die Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO) festlegen oder auch die Höhe der baulichen Anlagen nach § 18 BauNVO, um so auf das Volumen der Baukörper Einfluss zu nehmen.

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Für die Bauweise gilt schließlich § 22 BauNVO.[21] Es kann hier u.a. die offene (freistehendes Gebäude mit Grenzabstand) oder die geschlossene Bauweise (Reihenhaus ohne Grenzabstand) gewählt werden.

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§ 23 BauNVO beschäftigt sich schließlich mit der Grundstücksfläche, die überbaut werden darf.[22]

JURIQ-Klausurtipp

Beachten Sie, dass Sie in bauplanungsrechtlichen Klausuren nur Kenntnisse in Bezug auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung vorweisen müssen. Diese Begriffe werden überdies im Innenbereich nach § 34 BauGB wiederum relevant.

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Im Rahmen der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung gilt es weiter die Bestimmungen über die so genannte Feinsteuerung in § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO zu beachten.[23]

So erlaubt es beispielsweise § 1 Abs. 5 BauNVO, bestimmte Arten von Nutzungen, die in den Baugebieten allgemein zulässig sind, dahingehend umzustufen, dass sie nur noch ausnahmsweise oder gar nicht mehr zulässig sind.

Beispiel

Wenn unsere Gemeinde ein „Allgemeines Wohngebiet“ ausweisen will, Sportplätze aber in diesem verhindern möchte, eröffnet ihr § 1 Abs. 5 BauNVO die Möglichkeit hierzu. Sportplätze sind grundsätzlich nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet zulässig (Anlagen für sportliche Zwecke). Wenn die Gemeinde sie nun dahingehend abstufen möchte, dass sie in einem Allgemeinen Wohngebiet unzulässig sind, muss sie sich der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 5 BauNVO bedienen.

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§ 1 Abs. 6 BauNVO eröffnet der Gemeinde die Option, alle oder einzelne Ausnahmen in den Baugebieten dahingehend umzustufen, dass sie entweder gar nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO) oder aber fortan allgemein zulässig sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO).

Beispiel

Wenn im oben genannten Beispiel (Allgemeines Wohngebiet) die Gemeinde Betriebe des Beherbergungsgewerbes gänzlich ausschließen möchte, muss die Gemeinde den Weg über § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wählen, da Beherbergungsbetriebe dem Grunde nach im Allgemeinen Wohngebiet zumindest ausnahmsweise zulässig sind (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO).

Genauso wäre es der Gemeinde möglich über die Regelung in § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO Beherbergungsbetriebe für allgemein zulässig zu erklären, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Allgemeinen Wohngebiets erhalten bleibt.

Hinzuweisen ist darauf, dass eine Feinsteuerung der Gemeinde in Fällen untersagt ist, in denen eine bestimmte Nutzungskategorie im jeweiligen Baugebiet nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung bereits unzulässig ist. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO ermöglichen nur eine Umstufung im Rahmen von Nutzungen, die entweder allgemein oder zumindest ausnahmsweise nach der BauNVO zulässig sind. Stellt man fest, dass eine Nutzungsart im betreffenden Baugebiet gesetzlich ausgeschlossen ist, kann die Gemeinde diese auch nicht über § 1 BauNVO in diesem Baugebiet für (allgemein oder ausnahmsweise) zulässig erklären.[24]

Beispiel

Vergnügungsstätten sind im „Allgemeinen Wohngebiet“ in § 4 BauNVO weder in Abs. 2 noch in Abs. 3 genannt und damit unzulässig. Die Gemeinde kann nun nicht hergehen und über § 1 Abs. 5 bzw. Abs. 6 Vergnügungsstätten für zulässig (allgemein oder ausnahmsweise) erklären. Diese Bestimmungen sind schon von ihrem Wortlaut und ihrer Intention her nicht einschlägig.

JURIQ-Klausurtipp

Dies stellt eine beliebte Klausurfalle dar. Achten Sie genau auf den Wortlaut der Regelungen in § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO. Merken Sie sich, dass nur solche Nutzungsarten auf- oder abgestuft werden können, die nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung Teil des jeweiligen Baugebiets sein können. Nutzungsarten, die von vornherein im jeweiligen Baugebiet unzulässig sind, können nicht über eine Feinsteuerung in die Baugebiete eingeführt werden.

Hinweis

Wie im Bereich der Flächennutzungspläne eröffnet § 9 Abs. 6 BauGB die nachrichtliche Übernahme von Planungen Dritter. § 9 Abs. 6a BauGB fordert die nachrichtliche Übernahme festgesetzter Überschwemmungsgebiete sowie den Vermerk von noch nicht festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Auch diese nachrichtlichen Übernahmen und Vermerke sind nicht Ausdruck des planerischen Willens der Gemeinde und nehmen daher nicht an der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans teil.

2. Teil Kommunale BauleitplanungD. Der Bebauungsplan › III. Arten von Bebauungsplänen

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