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1. Funktion des Bebauungsplanes
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Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 BauGB enthält der Bebauungsplan die parzellenscharfen rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet nach § 8 Abs. 1 S. 2 BauGB die Grundlage für weitere zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen.[1] Da der Bebauungsplan über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB die Darstellungen des Flächennutzungsplanes in rechtsverbindliche Festsetzungen überführt, schafft er unmittelbares Baurecht.[2] § 30 BauGB bestätigt diese Überlegung. Anders als auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes kann mit dem Bebauungsplan gemäß den planerischen Vorgaben der Gemeinde gebaut werden. Mit dem Bebauungsplan beschränkt die Gemeinde das Privateigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, da im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ein Vorhaben nur zulässig sein kann, wenn es den rechtswirksamen gemeindlichen Festsetzungen nicht widerspricht.
Der Bebauungsplan ist insoweit das Hauptinstrument zur Umsetzung der gemeindlichen Planungshoheit.[3]