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10. Ausfertigung

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Der als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlossene Bebauungsplan muss durch das zuständige Gemeindeorgan – regelmäßig der erste Bürgermeister – ausgefertigt werden. Ausfertigung bedeutet dabei die eigenhändige Unterzeichnung der Satzungsurkunde durch das zuständige Organ. Mit dieser Unterschrift bekundet der erste Bürgermeister zum einen die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zum Erlass des Bebauungsplans (Legalitätsfunktion), zum anderen, dass die Satzung, so wie sie beurkundet wird, dem gemeindlichen Willen entspricht (Authentizitätsfunktion).[33]

Hinweis

Wegen dieser Wirkungen der Ausfertigung kann sie auch nicht durch die Unterschrift des Bürgermeisters unter die Sitzungsniederschrift (Art. 54 GO) ersetzt werden. Die Sitzungsniederschrift bekundet lediglich den Verlauf der Gemeinderatssitzung.

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Die Rechtmäßigkeit der Ausfertigung beurteilt sich nach bayerischem Landesrecht. Maßgeblich ist insoweit Art. 26 Abs. 2 GO. Die Ausfertigung ist damit zwar nicht im BauGB für das Verfahren vorgesehen. Ihr Erfordernis ergibt sich aber aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen beim Erlass von Rechtsnormen.[34]

Hinweis

Da der Flächennutzungsplan als grundsätzliches nur die Gemeinde bindendes Verwaltungsinternum beschlossen wird, bedarf es für ihn keiner Ausfertigung. Ausfertigungen sind nur für Rechtsnormen vorgesehen.[35]

Baurecht Bayern

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