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4. Frühzeitige Behördenbeteiligung
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Nach § 4 Abs. 1 BauGB sind diejenigen Behörden und Träger öffentlicher Belange entsprechend § 3 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BauGB am Verfahren der Bauleitplanung zu beteiligen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden können.
JURIQ-Klausurtipp
Merken Sie sich, dass das Gesetz in § 4 BauGB nicht die Beteiligung sämtlicher denkbarer Träger öffentlicher Belange fordert, sondern nur für diejenigen eine Verfahrensbeteiligung vorgesehen ist, deren Aufgabenbereich konkret betroffen ist. Nur das Übergehen solcher tatsächlich im Aufgabenbereich tangierter Träger öffentlicher Belange kann demnach auch einen möglichen Rechtsfehler der Planung darstellen.
Wie die vorzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB hat auch die frühzeitige Behördenbeteiligung den Sinn, der Gemeinde die Informationen zu beschaffen, die sie benötigt, um eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB treffen zu können. Auch die Vorschrift über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist daher letztlich im Lichte von § 2 Abs. 3 BauGB zu sehen. Um eine umfassende Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB treffen zu können, muss die planende Gemeinde die Stellen am Verfahren beteiligen, deren Aufgabenbereiche durch die zu treffende Planung berührt werden.[13] Dies stellt § 4 BauGB in seiner zweistufigen Ausgestaltung sicher.
Für die zu beteiligenden Stellen gilt dabei der funktionelle Behördenbegriff.[14] Darunter fallen Stellen, denen die Wahrnehmung öffentlicher Belange übertragen worden ist.
Beispiel
Wasserwirtschaftsamt, Straßenbaubehörde, Naturschutzbehörde; Immissionsschutzabteilung am Landratsamt etc.
Auch die von einer Planungsabsicht betroffene Nachbargemeinde – diese muss nicht unmittelbar angrenzend sein – stellt einen möglichen von Planauswirkungen betroffenen Träger öffentlicher Belange dar.
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Denken Sie daran, dass eine Nachbargemeinde unter den Begriff eines Trägers öffentlicher Belange im Sinne von § 4 BauGB zu fassen ist. Wird daher eine Nachbargemeinde einerseits durch eine Bauleitplanung hinreichend konkret betroffen und andererseits nicht am Verfahren beteiligt, ist ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 BauGB – vorzeitige Behördenbeteiligung – gegeben. Wie sich dieser auswirkt, lernen wir bei der Behandlung der §§ 214 ff. BauGB.
Private Stellen können nur ausnahmsweise unter § 4 Abs. 1 BauGB zu fassen sein, wenn sie konkret mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse befasst worden sind (Beliehener).[15]
Hinweis
Führt die Äußerung der Träger öffentlicher Belange zu einer Planentwurfsergänzung oder -änderung, so wird nach § 4 Abs. 1 S. 2 BauGB das Verfahren dennoch mit der eigentlichen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB fortgesetzt.
Nach § 4a Abs. 2 BauGB begegnet es weiter keinen rechtlichen Bedenken, wenn die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die frühzeitige Behördenbeteiligung gleichzeitig durchgeführt werden.