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11. Bekanntmachung und Inkrafttreten

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Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam, indem die Gemeinde die stets erforderliche (vgl. § 6 Abs. 1 BauGB) Erteilung der Genehmigung, d.h. die Tatsache, dass die Genehmigung erteilt wurde, ortsüblich bekannt macht.

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Um die Satzung Bebauungsplan in Kraft zu setzen, sind gemäß § 10 Abs. 3 BauGB zwei Verfahrensschritte notwendig:[36] Zum einen muss die Gemeinde bei einem ausnahmsweise genehmigungspflichtigen Bebauungsplan nach § 10 Abs. 2 BauGB die Erteilung der Genehmigung oder bei Plänen, die keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedürfen (Regelfall), den Satzungsbeschluss, d.h. die Tatsache, dass der Satzungsbeschluss gefasst wurde, ortsüblich bekannt machen (§ 10 Abs. 3 S. 1 BauGB). Daneben muss die Gemeinde den Bebauungsplan mit Begründung (integraler Bestandteil ist insoweit der Umweltbericht) zu jedermanns Einsicht bereithalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft geben (§ 10 Abs. 3 S. 2 BauGB). Dabei ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Bebauungsplan bereits am Tag der Bekanntmachung selbst zur Einsichtnahme bereit liegt.

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Inhaltlich gilt es im Bauleitplanverfahren § 3 Abs. 2 BauGB und § 10 Abs. 3 BauGB zu unterscheiden. Die Bekanntmachung in § 10 Abs. 3 BauGB muss so formuliert werden, dass sie einen Hinweis (Hinweisfunktion) auf den räumlichen Geltungsbereich des Planes gibt und dass dieser Hinweis den Plan identifiziert. Es genügt die schlagwortartige Bezeichnung des Plangebiets mit dem nach § 10 Abs. 3 S. 3 BauGB erforderlichen Hinweis, wo und zu welchen Zeiten der Plan zur Einsichtnahme bereitliegt.[37] Auch hier gilt es zu beachten, dass die bloße Nennung von Grundstücks-Flurnummern oder die nur ziffernmäßige Nennung des Bebauungsplanes nicht ausreicht.

Entscheidend ist, dass sich der an der Planung interessierte Bürger aufgrund der Einsichtnahme verbunden mit dem in diesem Stadium existierenden Anspruch auf Auskunft über den genauen Planinhalt unterrichten kann.[38] Dies muss die Bekanntmachung ermöglichen, um ihrem Hinweiszweck Genüge zu tun.

Enthält der Bebauungsplan beispielsweise DIN-Vorschriften zum Schallschutz, so genügt die Bekanntmachung nur dann ihrem Hinweiszweck, wenn das entsprechende Regelwerk bei der Einsichtnahme ausliegt. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.[39]

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