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9. Eventuelles Genehmigungsverfahren
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Der Flächennutzungsplan und ein ausnahmsweise genehmigungspflichtiger Bebauungsplan nach § 10 Abs. 2 BauGB – eine Genehmigungspflicht besteht für Bebauungspläne in Durchbrechung des Entwicklungsgebotes in § 8 Abs. 2 BauGB, d.h. solche nach §§ 8 Abs. 2 S. 2, 8 Abs. 3 S. 2 und 8 Abs. 4 BauGB – sind der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen und von dieser zu genehmigen. Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt sich dabei in Bayern ausgehend von § 203 Abs. 1 BauGB nach den Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und 2 ZustVBau.
Die jeweilige Genehmigungsbehörde hat hierbei eine reine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der Bauleitpläne vorzunehmen. Ein Ermessen bei der Erteilung der Genehmigung kommt der höheren Verwaltungsbehörde nicht zu. Die Genehmigung ist gegenüber der Gemeinde ein gebundener Verwaltungsakt. Bei Versagung kann die Gemeinde gegen diese Entscheidung im Wege der Versagungsgegenklage aus § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO vorgehen. Diese ist gegen den Freistaat Bayern zu richten, da das Genehmigungsverfahren in §§ 6 Abs. 1, 2 bzw. 10 Abs. 2 BauGB einen Sonderfall der staatlichen Aufsicht über die Gemeinde darstellt (Rechtsaufsicht, da Bauleitplanung Ausdruck der gemeindlichen Planungshoheit ist). Der mögliche Anspruch der Gemeinde ergibt sich aus § 6 Abs. 2 bzw. 10 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 2 BauGB entsprechend, wonach die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem BauGB, den aufgrund des BauGB erlassenen Vorschriften oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.