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II. Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung
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Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ziele der Raumordnung sind dabei nach § 3 Nr. 2 ROG (Sartorius I Nr. 340) verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen, textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Derartige Ziele finden sich in Bayern im Landesentwicklungsprogramm und in den Regionalplänen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1, Art. 2 Nr. 7, Art. 19, 21 BayLPlG[11]).
§ 1 Abs. 4 BauGB lässt sich dabei keine Erstplanungspflicht zur Aufstellung von Bauleitplänen entnehmen. § 1 Abs. 4 BauGB schafft lediglich eine Anpassungspflicht für zu erstellende oder bereits erstellte Bauleitpläne an die Zielvorgaben in überörtlichen Raumordnungsplänen. Allerdings lässt das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB den betroffenen Gemeinden keinen Abwägungsspielraum.[12]
JURIQ-Klausurtipp
Da der Rechtsbereich der Raumordnung und Landesplanung (ROG, LPlG) nach den bayerischen Prüfungsordnungen nicht zum Pflichtstoff im Ersten wie im Zweiten Juristischen Staatsexamen zählt, genügt es für baurechtliche Klausuren, den § 1 Abs. 4 BauGB als materiell-rechtliche Vorgabe an die Gemeinde zu kennen. Kenntnisse in diesem Bereich werden von Ihnen nicht erwartet.
2. Teil Kommunale Bauleitplanung › F. Materiell-rechtliche Vorgaben an die Bauleitplanung › III. Beachtung der Planungsziele und Planungsleitlinien in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB