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12. Ergänzungen der Verfahrensvorschriften des BauGB durch das Kommunalrecht

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Die Verfahrensvorschriften des BauGB werden ergänzt durch die Bestimmungen der GO. Das BauGB regelt mit Ausnahme des Satzungsbeschlusses (§ 10 BauGB) nicht, ob für die einzelnen Schritte eines Bauleitplanverfahrens Beschlüsse der Gemeinde notwendig sind und welches Gremium innerhalb der Gemeinde zur Entscheidung berufen ist.

Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist hier allein Kommunalrecht maßgeblich.[40]

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Der Satzungsbeschluss (§ 10 BauGB) wird in der Regel vom Gemeinderat gefasst, kann aber gemäß Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO auch einem beschließenden Ausschuss übertragen werden.

JURIQ-Klausurtipp

Da für den Flächennutzungsplan in § 6 Abs. 1 BauGB ein Genehmigungsverfahren zwingend vorgesehen ist (Bestimmung der Genehmigungsbehörde nach § 2 ZustVBau), scheidet eine Übertragung des Aufstellungsverfahrens auf einen beschließenden Ausschuss aus; Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GO.

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Die wesentlichen Verfahrensschritte des bauleitplanerischen Verfahrens sind vom maßgeblichen Organ (Gemeinderat oder beschließender Ausschuss) durchzuführen. Dies gilt für den (nicht zwingend vorgeschriebenen) Aufstellungsbeschluss, die Billigung des Entwurfes nach der frühzeitigen Beteiligung der Bürger bzw. der Träger öffentlicher Belange und dessen Auslegung (sog. Billigungs- und Auslegungsbeschluss). Auch muss die abschließende Behandlung der rechtzeitig vorgebrachten Anregungen und Bedenken in dem Gremium erfolgen, das über die Satzung abschließend entscheidet.

Die übrigen Verfahrensschritte (ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, frühzeitige Bürgerbeteiligung, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, öffentliche Auslegung und deren ortsübliche Bekanntmachung) sind bloße Vollzugsakte, für die der erste Bürgermeister zuständig ist (Art. 36 S. 1 GO).

Auch für den Ausschluss von Mitgliedern des Gemeinderats bei der Beratung und Abstimmung über Bauleitpläne und die Frage der Öffentlichkeit gilt Kommunalrecht (Art. 49, 52 GO).

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Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für einen Flächennutzungsplan wird allgemein angenommen, dass ein Betroffensein als Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht zu einem Ausschluss führt. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan noch keine unmittelbare, rechtsverbindliche Wirkung gegenüber dem einzelnen Grundstückseigentümer besitze (problematisch ist dies insbesondere im Hinblick auf das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB). Jedenfalls bei der erstmaligen Aufstellung eines Flächennutzungsplanes steht nicht die individuelle Nutzung des Grundstücks im Vordergrund, sondern die (allgemeine) städtebauliche Entwicklung (sog. allgemeine Planbetroffenheit, die alle Grundstückseigentümer gleichermaßen trifft[41]). Vertretbar erscheint es deshalb ebenfalls, hier zwischen erstmaliger Aufstellung – keine persönliche Beteiligung – und Änderung des Flächennutzungsplanes – persönliche Beteiligung – zu differenzieren.[42]


Bei einem Bebauungsplanverfahren sind dagegen Gemeinderatsmitglieder grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie oder die in Art. 49 Abs. 1 GO genannten Personen Grundeigentum oder eigentumsähnliche Rechte im Plangebiet haben.[43]

Hinweis

Die bloße Teilnahme eines nach Art. 49 Abs. 1 GO Ausgeschlossenen an der Beratung (ohne Teilnahme am abschließenden Beschluss) bleibt mangels Quantifizierung des Einflusses auf das Abstimmungsergebnis unbeachtlich (allgemeine Meinung).

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Der Ausschluss eines nicht persönlich Beteiligten hat wegen Verletzung mitgliedschaftlicher Rechte stets die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge. Dieser Fall wird der Nichtladung des Mitglieds (Art. 47 Abs. 2 GO) gleichgestellt.

Verfahrensrechtliche Voraussetzungen in der Bauleitplanung

I. Planaufstellungsbeschluss

Nur fakultative Voraussetzung im Verfahren der §§ 2 ff. BauGB

II. Falls Planaufstellungsbeschluss gefasst

Ortsübliche Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB

III. Umweltprüfung, § 2 Abs. 4 BauGB und Ermittlung der abwägungserheblichen Belange nach § 2 Abs. 3 BauGB

Teil der Begründung von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

IV. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 Abs. 1 BauGB

V. Frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

Nachbargemeinde ist ebenfalls Träger öffentlicher Belange

VI. Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Im BauGB gesetzlich nicht vorgesehen, daher Fehlen kein Verfahrensfehler

VII. Bekanntmachung der Auslegung, § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB

1.Anstoßfunktion der Bekanntmachung beachten

2.Wochenfrist ist Ereignisfrist nach § 187 Abs. 1 BGB

3.Zu kurze Wochenfrist kann durch entsprechend längere Auslegung geheilt werden

VIII. Öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung, § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB

1.Ablauffrist nach § 187 Abs. 2 BGB

2.Schriftliches Einwendungserfordernis nicht zu beanstanden

IX. Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

X. Prüfung der Anregungen und Ergebnismitteilung, § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB

Beschluss nicht vorgesehen; Ergebnismitteilung ist reine Ordnungsvorschrift

XI.Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB bzw. Gemeinderatsbeschluss (Flächennutzungsplan)

Organ nach GO: entweder Gemeinderat oder Bauausschuss, vgl. Art. 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO

XII. Eventuelles Genehmigungserfordernis nach §§ 6 Abs. 1 , 10 Abs. 2 BauGB

XIII. Ausfertigung nach Art. 26 Abs. 2 GO

Verfahrenserfordernis nach Landesrecht; nur für Bebauungspläne

XIV. Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 S. 1 BauGB bzw. § 10 Abs. 3 BauGB

Bei Bebauungsplänen Hinweisfunktion der Bekanntmachung beachten

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