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7. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

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Auf die frühe Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB folgt im Weiteren das Verfahren der eigentlichen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. Auch das Verfahren der eigentlichen Behördenbeteiligung beschränkt sich nach § 4 Abs. 2 S. 1 BauGB auf die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt ist.

Denken Sie an dieser Stelle auch nochmals daran, dass auch eine von den Auswirkungen der Planung betroffene Nachbargemeinde ein Träger öffentlicher Belange im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2 BauGB ist.

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Prägen Sie sich an dieser Stelle gut ein, dass sowohl die Beteiligung der Öffentlichkeit in § 3 als auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in § 4 BauGB zweistufig ausgestaltet ist. Einer frühzeitigen Beteiligung schließt sich stets das eigentliche Beteiligungsverfahren in §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB an.

Die eigentliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann dabei nach § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der Auslegung des Bauleitplans nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgenommen werden.

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Wird ein Träger öffentlicher Belange, dessen Aufgabenbereich offenkundig berührt ist, nicht am Verfahren beteiligt, verstößt die Planung sowohl gegen § 4 Abs. 1 BauGB als auch gegen die eigentliche Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. In den §§ 214 ff. BauGB werden wir die Folgen derartiger Verstöße kennenlernen.

Beispiel

Bei einer Planung für einen Bebauungsplan in einem möglichen Hochwassergebiet wird das Wasserwirtschaftsamt von der planenden Gemeinde nicht am Verfahren beteiligt. Da die Beteiligung vom Aufgabengebiet naheliegend erscheint, liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 und 2 BauGB vor. Darüber hinaus ist bereits an dieser Stelle an ein mögliches Abwägungsdefizit nach § 2 Abs. 3 BauGB zu denken.

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Die in ihrem Aufgabenbereich berührten Träger öffentlicher Belange haben dabei nach § 4 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BauGB ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei diese Frist nach § 4 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BauGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert werden kann. An dieser Stelle gilt es nun im Hinblick auf die Monatsfrist (Ereignisfrist[29]) in § 4 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BauGB die Präklusionsvorschrift in § 4a Abs. 6 S. 1 BauGB zu beachten.

Kommentieren Sie sich den § 4a Abs. 6 BauGB zu § 4 Abs. 2 BauGB, damit Sie die inhaltliche Verknüpfung von Fristlauf und Präklusion nachvollziehen können.

Die in § 4a Abs. 6 S. 1 BauGB geschaffene Präklusionswirkung bedeutet, dass die Gemeinde verspätet eingegangene Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange in einer späteren Abwägungsentscheidung nicht zu berücksichtigen braucht.[30]

Von diesem Grundsatz schafft das Gesetz wiederum in § 4a Abs. 6 S. 1 BauGB eine Ausnahme. Sofern die Gemeinde den Inhalt der verspäteten Stellungnahme kannte bzw. hätte kennen müssen und die verspätete Stellungnahme für den Inhalt des Bauleitplans von Relevanz ist, darf die Gemeinde keine Präklusion annehmen, mit der Folge, dass die Stellungnahme in diesem Fall zwingende Berücksichtigung finden muss.[31] Berücksichtigt die Gemeinde in dieser Situation die Stellungnahme mit dem bloßen Hinweis auf deren Verspätung nicht, liegt ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 4a Abs. 6 BauGB vor. Darüber hinaus müssen Sie an einen (formellen bzw. materiellen) Abwägungsmangel denken.

Beispiel

Wenn im oben genannten Beispiel das Wasserwirtschaftsamt zwar an der Bauleitplanung beteiligt wird, seine Stellungnahme aber verspätet bei der Gemeinde eingeht, werden die grundsätzlichen Bestimmungen in § 4 Abs. 1 und 2 BauGB beachtet. Die Nichtberücksichtigung der Stellungnahme beurteilt sich abschließend nach § 4a Abs. 6 BauGB, d.h. die Gemeinde kann die Stellungnahme im weiteren Verfahrensablauf nur dann unberücksichtigt lassen, wenn sie deren Inhalt nicht kannte bzw. nicht kennen musste (sie sich der Gemeinde als beachtlich aufdrängte) und die wasserwirtschaftlichen Belange für die Planung ohne Relevanz sind.

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Verwechseln Sie an dieser Stelle bitte nicht die Fälle der völligen Nichtberücksichtigung eines Trägers öffentlicher Belange, dessen Aufgabenbereich berührt ist, und den Fall der Nichtberücksichtigung einer verspätet erhobenen Stellungnahme des Trägers öffentlicher Belange. Wird der Träger öffentlicher Belange gar nicht beteiligt, liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB vor (ergänzend ist weiter an ein Abwägungsdefizit zu denken). Wird der Träger zwar beteiligt, es bleibt im Folgenden aber seine Stellungnahme unberücksichtigt, so verstößt die Gemeinde möglicherweise gegen § 4a Abs. 6 BauGB bzw. das Gebot gerechter Abwägung.

Wird der Planentwurf aufgrund der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange geändert oder ergänzt, so ist das Verfahren des § 4 Abs. 2 BauGB erneut durchzuführen.

Baurecht Bayern

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