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2. Die vier zeitlichen Phasen der Abwägung

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Die Abwägungsentscheidung der Gemeinde vollzieht sich dabei in vier Phasen.[25]

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In der ersten Phase hat die Gemeinde die Belange zu ermitteln und das relevante Abwägungsmaterial zusammenzustellen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, die Planauslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange dienen der Gemeinde, um das relevante Abwägungsmaterial vollständig zu ermitteln. Dieser Vorgang der Ermittlung der abwägungserheblichen Belange wird unstreitig von § 2 Abs. 3 BauGB erfasst und stellt damit ein formales Erfordernis an die Bauleitplanung dar.[26]

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Die zweite Phase der Abwägung ist der Einstellung der Belange gewidmet. „Einstellen“ bedeutet dabei die (vollständige) Einbeziehung der konkret abwägungserheblichen gegenwärtigen und zukünftigen Belange in die Entscheidung und ihre Berücksichtigung im Rahmen der zu treffenden Entscheidung. Auch diese zweite Phase der Einstellung der Belange wird von § 2 Abs. 3 BauGB erfasst, da eine ordnungsgemäße Abwägung nicht nur die vollständige Ermittlung der abwägungserheblichen Belange verlangt, sondern auch deren weitere Berücksichtigung im Verfahren. Die Einstellung der Belange in die Entscheidung ist damit notwendige Vorstufe zur Bewertung der einzelnen Belange und zur Vornahme eines gerechten Ausgleichs der Belange untereinander. Als von § 2 Abs. 3 BauGB erfasst, gehört die (vollständige) Einstellung des Abwägungsmaterials in die Entscheidung als verfahrensrechtlicher Vorgang zu den formellen Anforderungen an die Bauleitplanung.[27]

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Die dritte Phase betrifft den Bewertungsvorgang der abwägungserheblichen Belange. Die Gemeinde hat den objektiven Inhalt der Belange zu bestimmen und die einzelnen Belange zu gewichten. Dabei muss jedem konkret betroffenen Belang das ihm bei der Entscheidung zukommende tatsächliche Gewicht beigemessen werden. Ausgehend vom Wortlaut von § 2 Abs. 3 BauGB, der neben der Ermittlung auch vom Bewerten des Abwägungsmaterials spricht, wird auch diese dritte Phase der formellen Seite der Bauleitplanung zugerechnet. Dies ist insofern sachgerecht, als auch die Bewertung der einzelnen Belange nicht den von § 1 Abs. 7 BauGB verlangten Ausgleich der Belange untereinander betrifft, sondern ähnlich der Ermittlung das Verfahren vor der eigentlichen Abwägungsentscheidung betrifft. Verlangt wird von § 2 Abs. 3 BauGB insoweit die verfahrensrechtlich zutreffende Bewertung des einzelnen Belanges.

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Die vierte Phase schließlich beschäftigt sich mit der Frage des Ausgleichs der einzelnen Belange untereinander. Die Gemeinde hat konkret zu klären, welchen Belangen sie in der konkreten Situation den Vorrang einräumt. Dies ist der eigentliche Kern der Abwägungsentscheidung, wie er in § 1 Abs. 7 BauGB angesprochen wird. Wesen der Abwägungsentscheidung ist es insoweit, dass sofern die Gemeinde einzelnen Belangen den Vorrang zuerkennt, andere Belange zwangläufig zurücktreten. Da diese vierte Phase den inhaltlichen Ausgleich der verschiedenen Belange betrifft, ist die Vorgabe in § 1 Abs. 7 BauGB der materiellen Seite der Bauleitplanung zuzurechnen.[28]

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