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3. Abwägungsmängel
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§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 214 Abs. 3 BauGB betrifft die Relevanz von Abwägungsmängeln. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass Mängel im Abwägungsergebnis (insbesondere Abwägungsdisproportionalität, die sich im Abwägungsergebnis niederschlägt) stets beachtlich sind. Eine grundsätzliche Unbeachtlichkeit ist nur für Mängel im Abwägungsvorgang denkbar, soweit diese nicht offensichtlich und für das Abwägungsergebnis ohne Einfluss sind.
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Ausgehend vom Wortlaut des § 2 Abs. 3 BauGB empfiehlt es sich, die Abwägungsfehler Ausfall, Defizit und Fehleinschätzung (fehlerhafte Bewertung des Abwägungsmaterials) als Fehler zu begreifen, die von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst werden. Diese sind nach der oben dargestellten Grundsystematik des § 214 Abs. 1 BauGB grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, der Mangel ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen.
Offensichtlich in diesem Sinne sind etwa Mängel, die sich aus Akten, Protokollen oder aus der Begründung des Bebauungsplans, also aus objektiv feststellbaren Umständen positiv ergeben. Kann hingegen nach den Unterlagen nur negativ nicht ausgeschlossen werden, dass die Gemeinde sich mit einem abwägungsrelevanten Punkt nicht befasst hat, so darf allein aus diesem Grund noch nicht von einem offensichtlichen Mangel ausgegangen werden.[6]
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Ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis wird dann angenommen, wenn die Planung ohne den Abwägungsfehler anders ausgefallen wäre.[7] § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB normiert nun für diese von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfassten Abwägungsmängel, dass diese nicht als Mangel der Abwägung geltend gemacht werden können. Damit meint das Gesetz, dass die von §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfassten Fehler ausschließlich formelle Fehler des Abwägungsvorgangs darstellen und nicht als materielle Fehler im Abwägungsergebnis nach § 1 Abs. 7 BauGB begriffen werden können und dürfen.
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Sofern man die Mängel Ausfall, Defizit und Fehleinschätzung dem Abwägungsvorgang zurechnet (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und die Abwägungsdisproportionalität dem Ergebnis zuschlägt, bleibt nun allerdings für §§ 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 und § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB kein eigenständiger Inhalt. Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass es über die von §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfassten formellen Fehler Fehler im Abwägungsvorgang geben muss, die unter § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB fallen.
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Um §§ 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 und § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht sinnentleert stehen zu lassen, empfiehlt es sich, die als Abwägungsfehler verbleibende Abwägungsdisproportionalität sowohl unter dem Blickwinkel des Vorgangs und des Ergebnisses zu würdigen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat immer wieder festgestellt, dass die angenommenen Abwägungsfehler sich sowohl an den Vorgang wie auch an das Ergebnis richten.[8] Dazu ist die Frage aufzuwerfen, ob das vorliegende Ergebnis der Bauleitplanung mit einer ordnungsgemäßen Abwägung so begründbar wäre. Ist dies der Fall, liegt nur ein Mangel im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB) vor; ist hingegen das Ergebnis der Bauleitplanung irreparabel fehlerhaft, liegt ein Mangel im Abwägungsergebnis vor, der als solcher stets beachtlich ist, da § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB überhaupt nur Fehler im Abwägungsvorgang für einer Unbeachtlichkeit zugänglich erachtet.