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Abhören, Abhörgerät § 201 II 1 Nr. 1 StGB

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»Abhören« mit einem »Abhörgerät« erfordert den Einsatz einer technischen Vorrichtung, mit der das gesprochene Wort über dessen normalen Klangbereich hinaus durch Verstärkung oder Übertragung wahrnehmbar (Rn. 4) gemacht wird.

Keine »Abhörgeräte« sind Fernsprechapparate, die infolge technischer Störungen das Mithören fremder Gespräche ermöglichen, sowie in Fernsprechapparate bestimmungsgemäß (zulässig) eingebaute Lautsprecher, Zweithörer oder sonstige Mithöreinrichtungen (sog. »verkehrsübliche Mithörgeräte«, str. Rn. 5).

Literatur:

MK-Graf § 201 Rn. 31 ff. Einführend: W/Hettinger/Engländer Rn. 596 ff.

Rechtsprechung

Grundlegend: BGH (8. Zivilsenat) NJW 1982, 1397 (1398) mit Anm. Schlund JR 1982, 374 f. Beispielhaft: BGHSt 39, 335 (343) und OLG Düsseldorf NJW 2000, 1578 (1579) jew. zu Mithöreinrichtungen; LG Regensburg NStZ 1983, 366 (366 f – Mithören von der Nebenstelle).

BGH NJW 1982, 1398: „Zu den Abhörgeräten i.S. des § 201 II StGB gehören etwa versteckt angebrachte Mikrofone, Richtmikrofone, drahtlose Kleinstsender sowie Vorrichtungen zum ›Anzapfen‹ von Telefonleitungen, … weil ihr Einsatz einen besonders gefährlichen Angriff auf den geschützten Bereich und auf die Kontrolle der Sprechenden über die Reichweite ihrer Äußerungen darstellt. Im Telefon eingebaute Lautsprecher, Zweithörer oder sonstige Mithöreinrichtungen sind nicht als Abhörgeräte … anzusehen. Die gegenteilige Auffassung … verkennt die Intention des Gesetzgebers, der eine einschränkende Auslegung des weit gefaßten Tatbestandes … vorgesehen hat.“

Erläuterungen

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Das Abhören setzt die akustische Wahrnehmung durch eine andere Person voraus, ein Verstehen des Inhalts ist nicht erforderlich (str.),[1] da bereits mit der durch Abhörgeräte ermöglichten Wahrnehmung des Wortes die geschützte Kommunikationssphäre verletzt wird. Das Abhörgerät muss nicht zum Abhören bestimmt sein (so z.B. ein Richtmikrophon), es genügt jedes Gerät, das im konkreten Einsatz das gesprochene Wort übertragen kann (z.B. ein Mobiltelefon oder ein Smart-TV, mit denen ein Raumgespräch übermittelt werden kann).[2] Zum Teil wird in Abgrenzung zum bloß zufälligen Mithören ein aktives Verhalten vorausgesetzt, das auf ein Horchen und Ausforschen abzielt.[3]

Umstritten ist außerdem, ob das Abhören nur die unmittelbare akustische Wahrnehmung umfasst oder auch dann verwirklicht ist, wenn das vom Abhörgerät übermittelte Wort zunächst aufgezeichnet und die Aufzeichnung später abgehört wird. Gegen Letzteres wird eingewendet, dass dann nicht das gesprochene, sondern nur das aufgezeichnete Wort abgehört wird.[4] Überwiegend wird jedoch auch das aufgezeichnete (und daher in der Regel schon von Abs. 1 Nr. 1 erfasste) Wort als abhörfähig einbezogen. Denn über Abs. 1 Nr. 1 könne der durch ein Abhörgerät verübte Einbruch in das vertrauliche Gespräch nicht erfasst werden.[5] Dafür spricht auch, dass ein Abhören schon aus technischen Gründen (etwa bei der Internet-Telefonie) vielfach mit einer Zwischenspeicherung des Kommunikationsinhalts verbunden ist.

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Die h.M. scheidet sog. »verkehrsübliche Mithörgeräte« aus dem Tatbestand aus.[6] Dies wird in der Literatur bestritten: Die Tatsache, dass solche Einrichtungen üblich geworden seien und mit ihrem Vorhandensein auch bei privaten Anschlüssen, insbesondere bei Kraftfahrzeugen wegen der üblichen Freisprecheinrichtung[7], gerechnet werden müsse, ändere nichts an ihrem Charakter als »Abhörgerät«, sondern gewinne erst bei der Frage Bedeutung, ob der Inhalt zur »Kenntnis« des Empfängers bestimmt sei. Sonst bleibe der betroffene Fernsprechteilnehmer auch dann schutzlos, wenn das Gespräch erkennbar vertrauliches Gepräge habe oder dem Teilnehmer sogar ausdrücklich Vertraulichkeit zugesichert worden sei.[8]

Strafrecht Besonderer Teil

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