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1. Helfen beim Absatz als täterschaftliches Handeln

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Wenn der Vortäter – ebenso wie der [dazwischen stehende] gutgläubige »Vorbesitzer« – die deliktisch erlangte Sache »absetzt« (verwertet), erfüllt er durch dieses Verhalten nicht den Tatbestand des § 259 I StGB. Mangels tatbestandsmäßiger »Haupttat« fehlt auch die Möglichkeit, eine Unterstützung beim Absatz (Absatzförderung) nach §§ 259 I, 27 I StGB als Beihilfe zur Hehlerei zu erfassen. Diese »Beihilfelücke« schließt das Gesetz dadurch, dass es die fremdnützige Absatzförderung in § 259 I StGB tatbestandlich verselbstständigt. Damit wird die an sich tatbestandslose nachträgliche Hilfeleistung als hehlerische Täterschaft strafbar, mit der Konsequenz, dass zugleich für eine Strafmilderung nach § 27 II 2 StGB kein Raum mehr bleibt.[4] Dies schließt es freilich nicht aus, das meist geringere täterschaftliche Handlungsunrecht bei der Strafzumessung nach § 46 StGB zu berücksichtigen.

Zu beachten ist, dass sich aus der Funktion des Merkmalskomplexes »Absetzen/Absetzenhelfen« (Schließung der »Beihilfelücke«) zugleich eine entsprechende Begrenzung des Anwendungsbereichs ergibt. Nicht jede Form der »Absatzförderung« gehört hierher. Die Unterstützung des »Absatzhehlers«, auch des »Absatzgehilfen«, also die über diese Hehler vermittelte Förderung des Absatzes, ist keine Absatzhilfe, sondern Beihilfe zu deren Hehlerei (§§ 259, 27 I StGB), ebenso wie die Unterstützung des Erwerbers bei der »Verschaffung«.[5] Denn insoweit besteht keine zu schließende »Beihilfelücke«; auch eine Gleichstellung mit der tatnäheren unmittelbaren Absatzhilfe wäre nicht sachgerecht. »Absetzenhelfen« ist deshalb nur die Unterstützung, die unmittelbar – auch in mittelbarer Täterschaft – dem Vortäter/Vorbesitzer geleistet wird.[6]

Strafrecht Besonderer Teil

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