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II. »Absatz« als Bezugsbegriff der Alternativen 1. Übertragung der Verfügungsgewalt
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Gemeinsamer Bezugsbegriff der Tatbestandsalternativen »Absetzen/Absetzenhelfen« ist der »Absatz« der Sache. Unabhängig von der Frage, ob das Gesetz einen Erfolgseintritt (»Absatzerfolg«) verlangt, und unabhängig auch von der genaueren Unterscheidung der Handlungsmodalitäten muss daher zunächst bestimmt werden, was »Absatz« inhaltlich bedeutet. Hierbei ist anerkannt, dass darunter nicht jedes äußere Weiterverschieben der Sache zu verstehen ist. Der »Absatz« bezeichnet vielmehr die »Gegenseite des Verschaffens«, ist gleichsam das Spiegelbild des hehlerischen Erwerbs durch »Sich-Verschaffen« oder »Drittverschaffung«.[11] Erforderlich für den »Absatz« ist daher die Übertragung der – eigentümergleichen – Verfügungsgewalt, die auf der Erwerberseite ein »Verschaffen« begründet. Die bloße Überlassung zum Fremdbesitz ohne Übertragung der »Verfügungsgewalt« – z.B. Verleihen, Vermieten, Reparaturauftrag – stellt deshalb keinen »Absatz« dar, wohl aber die Einräumung mittelbaren Besitzes zwecks selbstständiger Verfügung über die Sache. Für die Anforderungen an die Verfügungsgewalt gelten somit die gleichen Grundsätze wie beim »Verschaffen«; insoweit tauchen unter dem Aspekt des »Absatzes« auch die gleichen Probleme auf wie dort. Vgl. dazu näher Rn. 478 ff.