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III. Erläuterungen/Hinweise
»Erläuterungen« sind dem Haupttext nicht stets hinzugefügt worden, sondern nur dort, wo im Hinblick auf einen Streitstand oder die Kompliziertheit der Materie ein besonderer Erklärungsbedarf gesehen wurde. Andernfalls beschränkt sich der Zusatztext auf ergänzende »Hinweise« unterschiedlichen Inhalts. Nachweise zum Schrifttum und zur Rechtsprechung finden sich in der Regel in den Fußnoten, deren Zählung mit jeder Definition von Neuem beginnt. Nur gelegentlich werden Entscheidungsnachweise im Text genannt – etwa bei Zitaten oder bei einer sehr kasuistischen Rechtsprechung (vgl. »Behandlung, lebensgefährdende«; »Beweggründe, niedrige«). Sofern innerhalb der »Erläuterungen« Absätze in einer kleineren Schriftgröße gesetzt wurden, handelt es sich um Zitate (meist aus der Rechtsprechung), in denen die Problematik nochmals zusammengefasst wird.