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Absetzen/Absetzenhelfen (»Absatzhehlerei«/»Verwertungshehlerei«) § 259 I StGB

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»Absetzen« ist die (auch) im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters/Vorbesitzers für dessen Rechnung vorgenommene Übertragung der eigentümergleichen Verfügungsgewalt (Rn. 10) auf einen Dritten[1] durch selbstständig-weisungsunabhängiges Handeln (Absetzen »in eigener Regie« – im Gegensatz zur bloßen Unterstützung beim Absetzenhelfen).

Beim »Absetzenhelfen« unterstützt der Täter den vom Vortäter/Vorbesitzer durchgeführten »Absatz« unmittelbar (Rn. 8) mit dessen Einverständnis und in dessen Interesse.[2]

Umstritten ist, ob dem »Absetzen« und dem »Absetzenhelfen« zwingend eine entgeltliche Veräußerung (»wirtschaftliche Verwertung«) der Sache zugrundeliegen muss (Rn. 11). Demgegenüber hat der Streit um das Erfordernis eines gelungenen Absatzes (»Erfolgsdelikt«) und über den Zeitpunkt des Versuchsbeginns (Rn. 19 f) durch die Rechtsprechungsänderung (BGHSt 59, 40) erheblich an Brisanz verloren (Rn. 13 ff).

Literatur:

MK-Maier § 259 Rn. 101 ff; MR-Dietmeier § 259 Rn. 20 ff. Einführend: Rengier, BT 1, § 22 Rn. 49 ff.

Rechtsprechung

Grundlegend (zum Absatzerfolg): RGSt 5, 241 (242 f); BGHSt 27, 45 (47 ff) mit zust. Anm. Meyer JR 1977, 126; BGHSt 43, 110 (111) mit krit. Anm. Krack NStZ 1998, 462 ff, zust. Rosenau NStZ 1999, 352 f; BGHSt 59, 40 ff mit Bspr. Küper GA 2015, 129 ff. Beispielhaft: RGSt 44, 249 (250 f – gutgläubiger Zwischenbesitzer); 57, 73 (75 – Vorsatz); 67, 430 (431 f – Absatz durch erschlichene staatliche Versteigerung); BGHSt 9, 137 (138 f – keine Absatzförderung beim bloßen „Mitverprassen“ der Beute) mit zust. Anm. Maurach JZ 1956, 608; BGH NJW 1978, 2042 (Anbringen unechter Kfz-Kennzeichen) mit krit. Anm. Sonnen JA 1979, 108 f; BGH NJW 1979, 2621 f (Zwischenhehler als Vortäter).

Zusammenfassung der BGH-Rechtsprechung (ohne Stellungnahme zur Frage des Absatzerfolges) in BGH GA 1984, 427 f: „Die Tatbestandsmerkmale des ›Absetzens‹ und des ›Absetzenhelfens‹ sind gegeben, wenn der Täter bei der wirtschaftlichen Verwertung der vom Vortäter erlangten Sache in dessen Interesse und mit dessen Einverständnis tätig wird, wobei es unschädlich ist, wenn der Absatz auch dem Täterinteresse dient. Während die Begehungsform des ›Absetzens‹ erfüllt ist, wenn der Handelnde selbst die Verfügungsgewalt über die Sache auf einen Dritten überträgt, ist unter ›Absetzenhelfen‹ das unselbständige Unterstützen des Vortäters zu verstehen. Bei der Absatzhilfe handelt es sich um eine tatbestandlich verselbständigte Unterstützung, also um täterschaftliches Handeln. Der Gesetzgeber hat die den Absatz des Vortäters unterstützende Handlung als selbständiges Tatbestandsmerkmal ausgestaltet, da eine Beihilfe zur Absatztätigkeit des Vortäters sonst nicht strafbar wäre, weil keine tatbestandsmäßige Haupttat vorliegt. Auch bei der Absatzhilfe muss der Täter im Interesse und im Einverständnis mit dem Vortäter handeln. Wird der Absatzhelfer nicht für den Vortäter …, sondern für den Erwerber der bemakelten Sache bei deren Erlangung tätig, so liegt in dieser Mitwirkung kein täterschaftliches Absetzenhelfen.“

BGHSt 59, 40 (42 ff – neue Rspr. zum Absatzerfolg): „Für die Auslegung des Tatbestands der Hehlerei als Erfolgsdelikt auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht der Wortlaut der Vorschrift. Schon der allgemeine Sprachgebrauch unterscheidet zwischen dem erfolgreichen Absetzen und bloßen Absatzbemühungen… Zudem führt die bisherige Auslegung zu einem systematischen Bruch zwischen den Tathandlungsalternativen des Absetzens und der Absatzhilfe einerseits sowie des Ankaufens und des sonstigen sich Verschaffens andererseits, wenn nur bei letzteren zur Vollendung … der Übergang der Verfügungsgewalt verlangt wird“ (s. auch Rn. 16). Im Übrigen lasse sie systemwidrig „die Versuchsstrafbarkeit im Bereich des Absetzens und der Absatzhilfe weitestgehend leerlaufen… Das Verständnis des Absetzens als Erfolgsdelikt verdient schließlich auch bei teleologischer Auslegung den Vorzug. Denn wenn das Wesen der Hehlerei in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage besteht, ,die durch das Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache im Einverständnis mit dem Vortäter erreicht wird‘ (BT-Drs. 7/550, S. 252, sogenannte Perpetuierungstheorie), liegt die Annahme von Vollendung fern, wenn diese Weiterschiebung noch nicht abgeschlossen ist“.

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