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2. Nur »wirtschaftliche Verwertung«?

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Die Rechtsprechung und h.M. in der Literatur verlangen zusätzlich zur Übertragung der Verfügungsgewalt für den Absatz eine »wirtschaftliche Verwertung«: Absatz sei nur die entgeltliche Verwertung der Sache durch Übertragung in fremde Verfügungsgewalt.[12] Diese Einschränkung geht auf die Rechtsprechung des RG zurück. Das RG[13] hatte aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und wenig später auch aus dem „gewöhnlichen Sprachgebrauch“ die Folgerung abgeleitet, dass für den Absatz eine „wirtschaftliche Verwertung“, also „eine Beziehung der Veräußerung zu dem Wirtschaftsleben und eine damit in Verbindung stehende Ausnutzung des Wertes der Sache“ erforderlich sei; deshalb sei z.B. das Verschenken kein »Absatz«, obwohl auch dadurch die rechtswidrige Besitzlage perpetuiert werde. Der BGH ist dieser Rechtsprechung gefolgt,[14] und das Schrifttum verweist für die Einschränkung zumeist ebenfalls auf den Wortlaut.[15] Da sich die Beschränkung auf »entgeltliche« Verfügungen jedoch weder aus dem Wortsinn noch aus der Entstehungsgeschichte zwingend ergibt, macht die Gegenmeinung mit Recht geltend: Es bestehe kein sachlicher Grund dafür, beim Verschenken nur den Erwerbsvorgang unter Hehlereigesichtspunkten (Verschaffen) zu erfassen, nicht jedoch den Übertragungsakt selbst, obwohl er ebenso zur Verschiebung der Deliktsbeute beiträgt.[16] Beim unentgeltlichen Absatz ist für die Strafbarkeit wegen Hehlerei allerdings Drittbereicherungsabsicht erforderlich.

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