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II. Literatur/Rechtsprechung
An die Definition schließen sich regelmäßig die Rubriken »Literatur« und »Rechtsprechung« an, um dem Leser die Möglichkeit zu bieten, sich breiter und gründlicher zu informieren. Da die Nachweise zu bestimmten Sachfragen in den Fußnoten der Erläuterungen zu finden sind, sind in diesen Rubriken ganz gezielt nur wenige Fundstellen aufgenommen worden. Sofern mitunter die »Rechtsprechung« als Rubrik fehlt, findet sich eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechungsentwicklung in den »Erläuterungen«.
In der »Literatur« wurden in der Regel nur ein bis drei Nachweise genannt, die mit der in der Definition gewählten Begriffsbestimmung übereinstimmen (Abweichungen sind jeweils gekennzeichnet) und die auftretenden Sachfragen ausführlich erläutern. Daneben finden sich meist eine einführende Fundstelle und gegebenenfalls weiterführende Monographien.
Die »Rechtsprechung« beschränkt sich auf die Angabe der eher wegweisenden Entscheidungen (»Grundlegend«), die durch weitere Fundstellen ergänzt werden, um für typische oder auffällige Fallkonstellationen Beispiele zu liefern (»Beispielhaft«). Gelegentlich finden sich auch Hinweise auf Entscheidungen, in denen die Rechtsprechung prägnant auf den Punkt gebracht wird (»Zusammenfassend«). Die Rubrik »Rechtsprechung« ist in der Regel durch aufschlussreiche wörtliche Zitate aus Entscheidungen ergänzt worden, die den Standpunkt der Judikatur sozusagen im »Originalton« verdeutlichen.
Die Nachweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind so angeordnet, dass zunächst jeweils nach der Amtlichen Sammlung (RGSt bzw. BGHSt) zitiert wird; es folgen in chronologischer Reihenfolge die in Zeitschriften publizierten Entscheidungen. Im Anschluss daran werden, soweit relevant, auch Entscheidungen anderer Gerichte mitgeteilt (entsprechend der Gerichtsbezeichnung nunmehr in alphabetischer Anordnung, bei mehreren Entscheidungen desselben Gerichts wiederum in chronologischer Folge). Fundstellen ohne nähere Kennzeichnung – z. B. 14, 138 oder NJW 1974, 1365 – nehmen Bezug auf die eingangs genannte Amtliche Sammlung bzw. auf das vorher bezeichnete Gericht. Ist in der Fundstelle die Zeitschrift nicht ausdrücklich erwähnt, so bezieht sie sich auf die zuletzt genannte Zeitschrift (z. B. BGH StV 2005, 335; 2006, 124). Diese Zitierweise gilt auch für die Nachweise in den Fußnoten der »Erläuterungen«.